Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Mit der Umweltverträglichkeitsprüfung wird frühzeitig und sehr gründlich ermittelt, welche Auswirkungen auf die Umwelt ein privates oder öffentliches Vorhaben haben kann. Diese Auswirkungen werden dann beschrieben und bewertet.

Die Prüfungsergebnisse werden der Behörde bereitgestellt, die die Zulassung eines Vorhabens erteilt oder auch keine Zulassung erteilt, je nach Gesamtkonstellation.

Die Prüfung dient dazu, die Umwelt zu schützen und auch langfristige Auswirkungen eines Projekts mit einzurechnen.

Ablauf einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

1. Feststellung, ob zu einem Vorhaben eine Pflicht besteht, eine UVP durchzuführen.
2. Der Untersuchungsrahmen der UVP wird festgelegt. Was genau beinhaltet das Vorhaben und was genau muss dafür wo und wie geprüft werden?
3. Es wird ein Prüfbericht zur UVP erstellt, der eine Analyse der möglichen Umweltgefährdungen beinhaltet.
4. Die Öffentlichkeit wird informiert und am Entscheidungsfindungsprozess beteiligt.
5. Die zuständige Behörde trifft eine Entscheidung über eine mögliche Genehmigung des Vorhabens.
6. Danach wird die Entscheidung mit Begründung veröffentlicht.

Mit der Veröffentlichung der Entscheidung kann bei einer Zulassung mit der Umsetzung des Vorhabens begonnen werden. Es empfiehlt sich jedoch, mögliche Klagen abzuwarten.

Wird dagegen die Nichtzulassung entschieden, ist die Begründung dafür sehr genau zu prüfen. Sie enthält nicht selten Hinweise darauf, ob ein abgeschwächtes oder geändertes Vorhaben eine größere Chance auf Genehmigung haben könnte. Der nächste Schritt könnte daher sein, das ursprüngliche Vorhaben so abzuändern, dass es keine negativen Auswirkungen mehr auf die Umwelt haben kann.

Wann erfolgt eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)?

Die UVP ist ein Teil einer Entscheidung über ein Vorhaben. Es gibt Vorhaben, für die stets zwingend eine UVP durchgeführt werden muss, und solche, bei denen erst eine Vorprüfung darüber entscheidet, ob eine UVP stattfinden soll.

Vorhaben können zum Beispiel sein, der Bau einer Windradfarm mit drei Windrädern, die größer als 50 m sind, oder der Bau eines Betriebs, in dem Holz zu Zellstoff verarbeitet wird.

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) enthält in Anlage 1 eine Liste aller „UVP-pflichtigen Vorhaben“. Darin ist gekennzeichnet, bei welchen Vorhaben eine UVP immer erfolgen muss und bei welchen Vorhaben eine Vorprüfung darüber entscheiden muss.

Rechtliche Grundlagen für eine UVP

Die EU-Richtlinie 2014/52/EU legt die Vorgaben zur Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten fest. Ihre Durchführung wird bereits seit 1990 im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) geregelt. Darin enthalten sind auch Regeln zur Feststellung, in welchen Fällen eine UVP stattfinden muss, sowie die notwendigen UVP-Schritte inklusive der notwendigen Beteiligung der Öffentlichkeit.

Der Ingenieur und Jurist Donato Muro weist darauf hin, dass zusätzlich zum UVPG in einzelnen Fachgesetzen auch speziellere Vorschriften und Regelungen definiert sind, wie beispielsweise im Atomgesetz (AtG) bei atomrechtlichen Verfahren.

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    Zu schützende Umwelt

    Mit der UVP wird geprüft und abgeschätzt, wie sich Ihr Vorhaben auf die Umwelt direkt auswirkt und in der Zukunft noch auswirken kann.
    Wenn es um die Details geht, ist „Umwelt“ für viele etwas zu allgemein gefasst, zu wenig greifbar.

    Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) teilt die Umwelt etwas genauer in Schutzgüter ein, also in alles, was als schutzwürdig gilt und bei der Prüfung mitberücksichtigt werden muss.

    Danach zählen die Menschen eben mit zur Umwelt, genauer das Leben und die Gesundheit der Menschen. Es geht insgesamt nicht um die reine Natur, sondern um alles, was Ihr Vorhaben umgibt und von dessen Auswirkungen betroffen sein könnte.
    Zu den weiteren Schutzgütern zählen als Grundlage für das Leben und die Gesundheit der Menschen

    – das Wasser,
    – die Flächen und der Boden,
    – die Landschaften,
    – das Klima und die Luft
    – Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt

    und darüber hinaus auch das kulturelle Erbe und andere Sachgüter.

    Damit wird beispielsweise ein Bauwerk unserer Vorfahren, was für die Entwicklung hin zur heutigen Zivilisation von Bedeutung war, wie ein Aquaduct der alten Römer, ebenso mit betrachtet, wie eine natürliche Quelle mit Felsquellwasser.

    Die Schutzgüter selbst stehen alle in ständigen Wechselwirkungen untereinander. Diese können sehr empfindlich sein und werden daher mit betrachtet. Zum Beispiel schadet verschmutzte Luft den Böden, den Gewässern, den Tieren und den Pflanzen und den Menschen. Der Schaden an den Gewässern schadet selbst dann aber auch den Tieren und Pflanzen und den Menschen.

    Beteiligung der Öffentlichkeit

    Ein ganz wichtiges Element der UVP ist die Öffentlichkeitsbeteiligung. Dahinter steckt zum einen, dass ein Teil der UVP eben die Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf den Menschen und die menschliche Gesundheit ist und jeder Betroffene hier für sich selbst sprechen kann. Zum anderen dient es auch dazu, in einem öffentlich geführten Diskurs mit den Bürgerinnen und Bürgern gemeinsam zu eruieren, ob die Akzeptanz der Öffentlichkeit hinreichend für eine Zulassung ist.

    Hier spielt mit eine Rolle, dass sich einzelne komplexe Genehmigungsverfahren auch über Jahre und Jahrzehnte hinziehen können, und sich in dieser Zeit Prioritäten und Werte in der öffentlichen Meinung deutlich verschoben haben können. Dies war beispielsweise nach den Störungen im Atomkraftwerk Fukushima deutlich der Fall.

    Die Öffentlichkeit wird über die Eröffnung eines Verfahrens unterrichtet sowie über die Möglichkeiten zur Beteiligung. Das sind zum Beispiel eine Einsichtnahme in die UVP-Dokumente und eine schriftliche Mitteilung der eigenen Meinung an die Behörde.

    Die Unterlagen werden veröffentlicht. Einwände gegen die Inhalte des UVP-Berichts können bei der Behörde zu Protokoll gegeben werden oder schriftlich eingereicht werden. Alle eingehenden Einwände können in einem Erörterungstermin besprochen werden, falls ein solcher Termin angesetzt wird.

    Die letztliche Entscheidung wird dann zusammen mit der Begründung bekannt gemacht und auch ausgelegt.

    Beratung zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

    Die Umweltverträglichkeitsprüfung steht bereits seit 1990 im Gesetz. Doch erst durch den Klimawandel rückt das Thema Umweltverträglichkeit in den Fokus der Menschen. Immer mehr mögliche gravierende Auswirkung von Umweltbelastungen werden für jeden einzelnen spürbar.

    Die rechtlichen Vorgaben, Sinn und Zweck einer Umweltverträglichkeitsprüfung sollten jedem Unternehmer klar sein.
    Sicherheitsingenieur.NRW berät Sie kompetent und umfassend zum Thema Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Der Ingenieur und Jurist Donato Muro, LL.M. Compliance and Corporate Security, steht mit seinem sehr umfangreichen Wissen für Sie bereit und geht mit Ihnen zusammen die konkrete Bedeutung des Themas für Sie und Ihr Unternehmen durch, falls Ihr Unternehmen in einem der folgenden Bereiche tätig ist:

    • Architektenbüros
    • Bauunternehmen
    • Chemische oder Petrochemische Anlagen
    • Handwerksbetriebe
    • Ingenieurbüros
    • Personalvermittler
    • Produzierendes Gewerbe
    • und ähnliche

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