Brandschottungen: Anforderungen, Ausführung, Kennzeichnung und Dokumentation

Brandschottungen sind ein wesentlicher Bestandteil des baulichen Brandschutzes. Sie werden dort eingesetzt, wo Kabel, Rohre oder andere Leitungen durch Wände und Decken geführt werden, für die eine bestimmte Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist.

Eine Leitungsdurchführung kann die raumabschließende Wirkung eines Bauteils erheblich beeinträchtigen. Die Brandschottung soll deshalb sicherstellen, dass die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit im Bereich der Öffnung ausreichend lange erhalten bleibt. Ihre Aufgabe besteht nicht darin, einem Brand den Sauerstoff zu entziehen, sondern die Brandausbreitung über die Leitungsdurchführung zu begrenzen und damit Rettungs- und Löschmaßnahmen zu ermöglichen.

1. Was ist eine Brandschottung?

Eine Brandschottung ist eine feuerwiderstandsfähige Bauart zum Verschließen einer Leitungsdurchführung. Zu ihr gehören nicht nur Mörtel, Platten, Manschetten oder andere Brandschutzprodukte. Das Gesamtsystem besteht aus:

  • der durchdrungenen Wand oder Decke,
  • der Bauteilöffnung,
  • den hindurchgeführten Kabeln oder Rohren,
  • vorhandenen Dämmungen und Tragekonstruktionen,
  • den verwendeten Abschottungsprodukten,
  • den vorgegebenen Abständen, Befestigungen und Einbaudicken.

Nur die im jeweiligen Anwendbarkeitsnachweis beschriebene Gesamtkonstruktion ist bewertet. Ein einzelner Brandschutzmörtel, Schaum oder Dichtstoff ist deshalb noch keine ordnungsgemäße Brandschottung. Das DIBt ordnet die Errichtung und Anwendung einer Abschottung bauaufsichtlich als Bauart ein.

Feuerschutztüren, Rauchschutzabschlüsse und Brandschutzklappen erfüllen andere Aufgaben. Sie sind keine Kabel- oder Rohrabschottungen, auch wenn sie ebenfalls Öffnungen in feuerwiderstandsfähigen Bauteilen schützen.

2. Wann ist eine Brandschottung erforderlich?

Nach § 40 Absatz 1 BauO NRW dürfen Leitungen durch raumabschließende Bauteile mit vorgeschriebener Feuerwiderstandsfähigkeit nur geführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lange nicht zu befürchten ist oder geeignete Vorkehrungen getroffen werden.

Die Vorschrift gilt nach ihrem Wortlaut nicht:

  1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
  2. innerhalb von Wohnungen,
  3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit insgesamt höchstens 400 Quadratmetern in nicht mehr als zwei Geschossen.

Daneben können sich weitergehende Anforderungen aus Sonderbauvorschriften, einer Baugenehmigung, einem Brandschutzkonzept oder anderen projektspezifischen Festlegungen ergeben. In notwendigen Treppenräumen und notwendigen Fluren gelten zusätzlich die besonderen Anforderungen an Leitungsanlagen in Rettungswegen.

Eine Brandschottung ist daher nicht pauschal bei jeder Wand- oder Deckendurchführung erforderlich. Entscheidend ist, ob das durchdrungene Bauteil eine bauordnungsrechtlich oder projektspezifisch geforderte Feuerwiderstandsfähigkeit besitzt und ob eine anwendbare Erleichterung besteht.

3. Welche Rechtsgrundlagen gelten in Nordrhein-Westfalen?

Für Bauvorhaben in Nordrhein-Westfalen sind insbesondere folgende Grundlagen zu prüfen:

  • § 14 BauO NRW als allgemeine Brandschutzanforderung,
  • § 40 BauO NRW für Leitungsanlagen und Installationsschächte,
  • die VV TB NRW,
  • die über die VV TB NRW eingeführte Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie,
  • gegebenenfalls Sonderbauvorschriften,
  • der Baugenehmigungsbescheid,
  • das genehmigte oder geprüfte Brandschutzkonzept,
  • der Anwendbarkeitsnachweis der konkret eingesetzten Abschottung.

Die MBO und die MLAR sind zunächst Mustervorschriften. Die MBO besitzt keine unmittelbare Rechtswirkung. Die MLAR wird in Nordrhein-Westfalen über die VV TB NRW mit den dort festgelegten landesspezifischen Maßgaben angewendet. Die derzeit aktuelle Anlage zur VV TB NRW nimmt die MLAR in der Fassung vom 10. Februar 2015, zuletzt geändert am 3. September 2020, in Bezug.

§ 6 MBO beziehungsweise die Regelungen zu Abstandsflächen sind für die Ausführung einer Leitungsabschottung keine spezielle Rechtsgrundlage.

4. Welche Feuerwiderstandsfähigkeit muss eine Abschottung besitzen?

Nach der MLAR müssen Abschottungen grundsätzlich mindestens die gleiche erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie das durchdrungene raumabschließende Bauteil.

Ist beispielsweise für eine Wand eine feuerbeständige Ausführung erforderlich, muss auch die Leitungsdurchführung entsprechend nachgewiesen sein. Eine Abschottung kann umgekehrt keine Wand oder Decke aufwerten, die selbst nicht über die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit verfügt.

Die Anforderung wird nicht erst beim Einbau „berechnet“. Sie muss bereits während der Planung aus der Gebäudeklasse, der Nutzung, der Funktion des Bauteils, dem Brandschutzkonzept und den Genehmigungsunterlagen abgeleitet werden.

5. Welche Arten von Brandschottungen gibt es?

Üblicherweise wird zwischen folgenden Abschottungsarten unterschieden:

Kabelabschottungen dienen dem Verschluss von Durchführungen für Kabel, Leitungen, Kabelbündel, Kabeltragekonstruktionen, Elektroinstallationsrohre oder Stromschienen, soweit diese vom jeweiligen Nachweis erfasst sind.

Rohrabschottungen werden für brennbare oder nichtbrennbare Rohre eingesetzt. Der Aufbau hängt unter anderem vom Rohrwerkstoff, Außendurchmesser, Medium, der Rohrdämmung und der Einbausituation ab.

Kombiabschottungen erlauben die gemeinsame Durchführung verschiedener Kabel und Rohre durch eine Öffnung. Zulässig sind ausschließlich die im Nachweis beschriebenen Kombinationen.

Zu den eingesetzten Systemen können Mörtelschotts, Weichschotts, Plattenabschottungen, Brandschutzkissen, Brandschutzsteine, Stopfen, Schaumabschottungen, modulare Dichtungssysteme, Rohrmanschetten und intumeszierende Rohrbandagen gehören. Die bloße Produktbezeichnung sagt jedoch nichts darüber aus, ob das Produkt für die konkrete Einbausituation verwendet werden darf.

6. Was ist bei der Auswahl eines Abschottungssystems zu beachten?

Vor der Auswahl müssen mindestens folgende Punkte geklärt werden:

  • erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit,
  • Bauart und Dicke der Wand oder Decke,
  • Größe und Form der Bauteilöffnung,
  • Art und Abmessungen der Kabel und Rohre,
  • Rohrwerkstoff und transportiertes Medium,
  • Art, Dicke und Verlauf vorhandener Rohrdämmungen,
  • Kabeltragekonstruktionen und Leitungsbefestigungen,
  • erforderliche Abstände zu anderen Leitungen, Schotts oder Öffnungsverschlüssen,
  • Umgebungsbedingungen wie Feuchtigkeit oder Außenbewitterung,
  • geplante spätere Nachbelegungen.

Der jeweilige Nachweis bestimmt, welche Bauteile, Leitungen, Durchmesser, Dämmstoffe, Befestigungen und Abstände zulässig sind. Produkte verschiedener Abschottungssysteme dürfen nicht ohne ausdrückliche Grundlage miteinander kombiniert werden.

Auch die Abstände zu anderen Abschottungen, Lüftungsleitungen, Türen oder sonstigen Öffnungen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Nachweis. Enthält dieser keine Festlegung, nennt die MLAR grundsätzlich einen Mindestabstand von 50 Millimetern.

7. Was bedeutet die 32-Millimeter-Regel der MLAR?

Die häufig wiederholte Aussage, nach der brennbare Leitungen ab einem Durchmesser von 32 Millimetern zwingend abgeschottet werden müssten, ist falsch.

Abschnitt 4.3 MLAR enthält Erleichterungen für einzelne Leitungen. Danach können unter bestimmten Voraussetzungen unter anderem folgende Leitungen ohne klassifiziertes Schottsystem geführt werden:

  • Rohrleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen mit einem Außendurchmesser bis 160 Millimeter, ausgenommen bestimmte Werkstoffe,
  • Rohrleitungen für nichtbrennbare Medien und Elektroinstallationsrohre mit einem Außendurchmesser bis 32 Millimeter aus brennbaren Baustoffen, Aluminium oder Glas,
  • einzelne elektrische Leitungen.

Diese Erleichterungen gelten nur, wenn sämtliche Vorgaben der MLAR eingehalten werden. Dazu gehören insbesondere Anforderungen an die Bauteildicke, die Leitungsabstände, die Größe des Ringspalts, das Verschlussmaterial und gegebenenfalls die Dämmung.

Die Grenze von 32 Millimetern ist daher eine Obergrenze innerhalb einer bestimmten Erleichterung. Sie ist keine allgemeine Grenze für das Bestehen oder Nichtbestehen einer Abschottungspflicht. Eine Leitung mit 20 Millimetern Durchmesser kann Maßnahmen erfordern, wenn die Voraussetzungen der Erleichterung nicht erfüllt sind. Eine größere Leitung kann mit einem ordnungsgemäß nachgewiesenen Abschottungssystem zulässig sein.

8. Besonderheiten bei Kabelabschottungen

Bei Kabelabschottungen muss der Anwendbarkeitsnachweis die tatsächlich vorhandene Belegung erfassen. Zu prüfen sind insbesondere:

  • Einzelkabel und Kabelbündel,
  • maximal zulässige Kabeldurchmesser,
  • Kabeltrassen und Kabelpritschen,
  • Elektroinstallationsrohre,
  • Lichtwellenleiter,
  • Stromschienen,
  • Reserveöffnungen und Nachbelegungen.

Eine pauschale Betrachtung des Kabelmantelwerkstoffs, beispielsweise PVC, reicht für die Auswahl einer Abschottung nicht aus. Das Brandverhalten und die Rauchgasentwicklung eines Kabels sind eigenständige Themen. Für die Zulässigkeit innerhalb einer Brandschottung ist entscheidend, ob der konkrete Kabel- oder Leitungstyp vom Nachweis erfasst wird.

Auch Glasfaser-, Speedpipe- oder Bündelrohrsysteme dürfen nicht ohne Weiteres wie gewöhnliche Kabel behandelt werden. Sie müssen im Anwendungsbereich der Abschottung ausdrücklich berücksichtigt oder durch einen anderen geeigneten Nachweis abgedeckt sein.

9. Besonderheiten bei Rohrabschottungen

Bei brennbaren Kunststoffrohren werden häufig Rohrmanschetten oder intumeszierende Bandagen verwendet. Das dämmschichtbildende Material expandiert bei Erwärmung und verschließt den Querschnitt, der durch das Erweichen oder Abschmelzen des Rohres entsteht.

Bei nichtbrennbaren Metallrohren kann die Wärmeleitung über das Rohr zu einer unzulässigen Erwärmung auf der brandabgewandten Seite führen. Je nach System sind deshalb definierte Streckenisolierungen, Rohrschalen oder andere Maßnahmen erforderlich. Eine generelle Pflicht, jedes nichtbrennbare Rohr zu dämmen, besteht jedoch nicht. Maßgeblich ist der konkrete Nachweis.

Besondere Aufmerksamkeit erfordern Mischinstallationen. Dabei wird beispielsweise ein Metallrohr durch das Bauteil geführt und außerhalb des Bauteils an ein Kunststoffrohr angeschlossen. Für solche Installationen besteht nach den Informationen des DIBt kein allgemeines Prüfverfahren nach DIN 4102-11. Der Anwendbarkeitsnachweis erfolgt deshalb regelmäßig über eine allgemeine Bauartgenehmigung.

10. Welche bauaufsichtlichen Nachweise sind erforderlich?

Die Errichtung einer Brandschottung ist eine Bauart. Abhängig vom System kann insbesondere erforderlich sein:

  • eine allgemeine Bauartgenehmigung, kurz aBG,
  • ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, kurz abP,
  • eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung,
  • bei Abweichungen gegebenenfalls eine projektbezogene Bewertung oder bauaufsichtliche Entscheidung.

Das DIBt erteilt für Brandschottungen allgemeine Bauartgenehmigungen, wenn keine abschließende technische Regel für Planung und Ausführung besteht. Für Bauarten, die nach anerkannten Prüfverfahren wie DIN 4102-9 oder DIN 4102-11 beurteilt werden können, kann ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis genügen.

Eine Europäische Technische Bewertung, kurz ETA, bewertet die Leistungen eines Bauprodukts. Sie ersetzt nicht automatisch den in Deutschland erforderlichen Nachweis für die Errichtung der gesamten Abschottung. Nach den Angaben des DIBt ist für Abschottungsprodukte mit ETA zur Errichtung der Bauart zusätzlich eine allgemeine Bauartgenehmigung erforderlich.

Die novellierte Bauproduktenverordnung (EU) 2024/3110 ist seit dem 8. Januar 2026 allgemein anwendbar. Sie regelt unter anderem das europäische ETA-Verfahren, die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung. Die landesrechtlichen Anforderungen an die Anwendung einer Bauart bleiben daneben bestehen.

11. Welche Normen und Feuerwiderstandsklassen sind relevant?

Für europäisch bewertete Abschottungen sind insbesondere folgende Normen von Bedeutung:

  • DIN EN 1366-3 für die Feuerwiderstandsprüfung von Abschottungen,
  • DIN EN 13501-2 für die Klassifizierung anhand der Prüfergebnisse.

Europäische Klassifizierungen lauten beispielsweise EI 30, EI 60, EI 90 oder EI 120. Dabei bezeichnet E den Raumabschluss und I die Wärmedämmung unter Brandbeanspruchung. Bei Rohrabschottungen können zusätzliche Angaben zu den geprüften Rohrendbedingungen enthalten sein, beispielsweise U/U, U/C, C/U oder C/C. Diese Angaben sind Bestandteil des zulässigen Anwendungsbereichs.

DIN 4102-9 betrifft nationale Kabelabschottungen. Hier werden Bezeichnungen wie S30, S60 oder S90 verwendet. Die Aussage, jede Brandschottung der Klasse S30 halte generell 30 Minuten stand, ist daher fachlich falsch. Die S-Klassifizierung bezieht sich auf Kabelabschottungen nach dem nationalen Prüf- und Klassifizierungssystem.

Die angegebene Zeit ist eine Klassifizierungszeit unter festgelegten Prüfbedingungen. Sie ist keine Vorhersage, wie sich die Abschottung in jedem konkreten Realbrand verhalten wird.

12. Wer darf Brandschottungen einbauen?

Es gibt keine allgemeine gesetzliche Vorgabe, nach der jede Brandschottung ausschließlich von einer Person mit einem bestimmten Herstellerlehrgang oder einer allgemein festgelegten Sachkundebescheinigung eingebaut werden darf.

Das ausführende Unternehmen muss jedoch fachlich geeignet sein und die Arbeiten entsprechend dem jeweiligen Anwendbarkeitsnachweis, der Einbauanleitung und den öffentlich-rechtlichen Anforderungen ausführen. Die Bauaufsichtsbehörde kann bei sicherheitsrelevanten Arbeiten den Nachweis besonderer Sachkenntnis und Erfahrung verlangen. Herstellerqualifikationen oder Schulungen können zusätzlich durch den Systemnachweis, den Vertrag oder die Qualitätssicherung gefordert werden.

Die öffentlich-rechtliche Verantwortung ist verteilt:

  • Die Bauherrschaft muss geeignete Beteiligte bestellen und erforderliche Nachweise bereithalten.
  • Die Planung muss die erforderlichen Abschottungen und Randbedingungen vollständig vorgeben.
  • Das ausführende Unternehmen ist für die ordnungsgemäße Ausführung der übernommenen Arbeiten verantwortlich.
  • Die Bauleitung überwacht die Übereinstimmung der Ausführung mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen.

Eine pauschale Aussage, im Brandfall hafte ausschließlich der Errichter, ist unzutreffend. Die zivilrechtliche, öffentlich-rechtliche oder strafrechtliche Verantwortlichkeit hängt von Pflichtenkreis, Vertragsinhalt, Pflichtverletzung, Verschulden und Ursächlichkeit ab.

13. Kennzeichnung und Dokumentation

Die Kennzeichnungspflicht und der genaue Inhalt des Kennzeichnungsschildes ergeben sich aus dem jeweiligen Anwendbarkeitsnachweis.

Eine aktuelle allgemeine Bauartgenehmigung verlangt beispielsweise folgende Angaben:

  • Bezeichnung der Abschottung,
  • Nummer der allgemeinen Bauartgenehmigung,
  • Feuerwiderstandsfähigkeit,
  • Name des Errichters,
  • Monat und Jahr der Errichtung.

Der Errichter muss nach dieser aBG außerdem für jedes Bauvorhaben eine Übereinstimmungserklärung ausstellen und dem Bauherrn übergeben. Bei Änderungen oder Nachbelegungen ist erneut zu bestätigen, dass die Ausführung den Bestimmungen des Nachweises entspricht.

Für eine nachvollziehbare Bestandsdokumentation sollten mindestens festgehalten werden:

  • eindeutige Schott- oder Standortnummer,
  • Geschoss, Raum und genaue Lage,
  • Bezeichnung und Nummer des angewandten Nachweises,
  • erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit,
  • Art und Dicke des durchdrungenen Bauteils,
  • vorhandene Kabel und Rohre,
  • verwendete Abschottungsprodukte,
  • ausführendes Unternehmen und Einbaudatum