Asbest wurde jahrzehntelang aufgrund seiner hervorragenden Materialeigenschaften – vor allem seiner Brandschutzwirkung, der Robustheit und Beständigkeit – in zahlreichen Baustoffen verwendet. Erst später wurde erkannt, dass das ursprünglich als „Wundermineral“ bekannte Material gefährliche Auswirkungen auf die Gesundheit hat. Die feinen Fasern, die beim Einatmen tief in die Lunge eindringen, können schwerwiegende Erkrankungen auslösen, die sich oft erst viele Jahre später zeigen. Seit 1993 besteht deshalb ein strenges Herstellungs- und Verwendungsverbot von Asbest in Deutschland. Trotz des Verbots ist Asbest bis heute in unzähligen Bestandsgebäuden vorhanden – häufig verborgen und für Laien kaum erkennbar.

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Gerade bei Schäden an Gebäuden, beispielsweise nach einem Brand, nach Wasserschäden oder bei Schimmelbefall, besteht ein erhebliches Risiko, dass zuvor fest gebundene Asbestfasern freigesetzt werden und so zu einer massiven Gesundheitsgefährdung führen. Vor diesem Hintergrund hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) die neue Handlungsanleitung VdS 3155 „Umgang mit Asbest bei der Gebäudeschadensanierung“ (Mai 2025) herausgegeben, die konkrete Vorgaben und Hilfestellungen bietet, um bei Gebäudeschäden sicher mit Asbest umzugehen.

Warum gerade Gebäudeschäden eine Asbestgefahr darstellen

Asbestfasern befinden sich meist in fest gebundenen Baustoffen wie Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern, Bodenbelägen (z.B. Flexplatten oder Vinyl-Asbestplatten) und älteren Dämmstoffen. Solange diese Materialien unbeschädigt bleiben, besteht in der Regel nur ein geringes Risiko für die Nutzer des Gebäudes. Sobald jedoch ein Schadenereignis wie ein Brand oder ein Wasserschaden eintritt, verändert sich die Lage dramatisch: Durch Hitzeeinwirkung oder mechanische Beschädigungen kann es zur Freisetzung lungengängiger Fasern kommen. Aber auch vermeintlich harmlose Arbeiten zur Schadenbeseitigung können zu einer massiven Faserfreisetzung führen, wenn nicht sorgfältig vorgegangen wird.

Warum eine gründliche Erkundung und Probenahme entscheidend ist

Eine der zentralen Empfehlungen der VdS 3155 lautet: Vor der Durchführung jeglicher Sanierungsmaßnahmen, insbesondere bei älteren Gebäuden (Baujahr vor 31. Oktober 1993), muss zwingend geprüft werden, ob das zu bearbeitende Material asbesthaltig sein könnte. Aufgrund der besonderen Gefahr, die von Asbest ausgeht, schreibt die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ausdrücklich vor, dass solche Materialien nur unter Anwendung spezieller Sicherheitsmaßnahmen bearbeitet werden dürfen.

Die einzige verlässliche Methode, Asbest sicher zu identifizieren, ist eine fachgerechte Materialprobe mit anschließender Laboranalyse. Dabei werden Proben gemäß der VDI-Richtlinie 6202 Blatt 3 entnommen und in speziellen Laboren analysiert. Erst nach Abschluss dieser Untersuchung kann sicher festgestellt werden, ob das Material asbestfrei ist oder nicht. Im Zweifel schreibt der Gesetzgeber sogar vor, jedes unbekannte Material grundsätzlich als asbesthaltig zu behandeln und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.

Die entscheidende Rolle von Bauherren und Auftraggebern

Ein zentraler Bestandteil der neuen VdS-Richtlinie ist die verstärkte Einbindung des sogenannten „Veranlassers“, also des Bauherren oder Auftraggebers, in die Verantwortung zur Klärung des Asbestrisikos. Diese sind verpflichtet, den ausführenden Unternehmen sämtliche verfügbaren Informationen über das betroffene Gebäude zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören Baujahr und, falls vorhanden, bereits durchgeführte Schadstoffgutachten oder andere Unterlagen. Somit ermöglicht der Bauherr dem ausführenden Betrieb eine sachgerechte Gefährdungsbeurteilung, die zwingend vorgeschrieben ist.

Typische Tätigkeiten mit Asbest nach Schäden

Zu den typischen Tätigkeiten, bei denen Asbestfasern freigesetzt werden können, zählen insbesondere:

  • Das Entfernen beschädigter Wand- und Bodenbeläge, insbesondere alter Fliesen oder Flexplatten.
  • Das Abfräsen von Putzen und Spachtelmassen nach einem Wasserschaden oder Schimmelbefall.
  • Das Bohren und Stemmen in Wände, Böden oder Decken zur Leckageortung nach einem Wasserschaden.
  • Die Reinigung und Entfernung beschädigter Baumaterialien nach Bränden, insbesondere wenn hier mit Löschwasser und Ruß eine Verunreinigung erfolgte.

Bei allen diesen Tätigkeiten schreibt die VdS-Richtlinie und die TRGS 519 die Verwendung emissionsarmer und staubarmer Verfahren vor, wie z. B. Bohrungen mit Spezialabsaugungen oder staubdichte Arbeitsbereiche mit Unterdruckanlagen.

Gesetzlich vorgeschriebene Entsorgungswege für asbesthaltige Materialien

Ein weiterer wichtiger Punkt des VdS-Leitfadens betrifft die korrekte Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen. Die Entsorgung erfolgt strikt nach gesetzlichen Vorgaben. So werden Abfälle je nach Asbestanteil in verschiedene Kategorien eingestuft (z.B. „geringfügig asbesthaltig“ oder „gefährlich“), was wiederum die Art der Deponie und die Entsorgungsanforderungen bestimmt. Die sogenannte „Mantelverordnung“ regelt hierzu seit 2023 einheitliche Standards, die bundesweit gelten und zwingend einzuhalten sind.

So helfen wir Ihnen: Kompetente Beratung und zuverlässige Probenahme

Wir verstehen, dass die gesetzlichen Anforderungen rund um Asbest komplex sind und oft für Verunsicherung sorgen. Genau hier setzen wir an: Unser spezialisiertes Team begleitet Sie bei jeder einzelnen Phase der Schadensanierung – von der ersten Verdachtsuntersuchung und Materialprobe über die Laboranalyse bis hin zur abschließenden Dokumentation der Asbestfreiheit nach der Sanierung.

Wir übernehmen für Sie:

  • Die professionelle Erkundung vor Ort inklusive gezielter Materialprobenahme.
  • Die zuverlässige Laboranalyse der Proben auf Asbest.
  • Die Erarbeitung einer rechtssicheren Gefährdungsbeurteilung sowie Arbeits- und Sicherheitsplänen.
  • Beratung zur Auswahl emissionsarmer Verfahren, um Sanierungsarbeiten sicher und effizient durchzuführen.
  • Unterstützung bei der korrekten Entsorgung asbesthaltiger Materialien gemäß geltender Vorschriften.

Durch unsere Begleitung stellen wir sicher, dass Ihre Sanierung nicht nur gesetzeskonform, sondern vor allem gesundheitlich unbedenklich erfolgt.

Weitere detaillierte Informationen zum sicheren Umgang mit Asbest und den konkreten Anforderungen finden Sie direkt in der neuen VdS-Richtlinie 3155, welche hier eingesehen werden kann: VdS 3155 Vorschrift

Sprechen Sie uns an – wir sind Ihr zuverlässiger Partner!

Ihre Sicherheit und Gesundheit haben höchste Priorität. Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns noch heute für eine umfassende Beratung rund um das Thema Asbest bei der Gebäudeschadensanierung. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass Ihre Sanierungsmaßnahme ein voller Erfolg wird – sicher, effektiv und rechtskonform.