Unsere Störfallbeauftragten unterstützen bei einer genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG).

Die Aufgaben, insbesondere die Gefahrenabwehr, ergibt sich aus § 58a Abs. 1 BImSchG oder § 58a Abs. 2 BImSchG.

 

  • das Hinwirken auf die Verbesserung der Sicherheit der Anlage,
  • die unverzügliche Mitteilung von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen können,
  • die Überwachung der Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften und Anordnungen durch regelmäßige Kontrolle der Betriebsstätte, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge zur Mängelbeseitigung,
  • die Meldung von Mängeln im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz sowie der technischen Hilfeleistung an den Unternehmer und
  • die Erstellung eines jährlichen Berichts über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.

Die Veröffentlichungen der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) sind zu beachten.

12. BImSchV

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