- 1 Einleitung
- 2 Methodik und Aufbau der Arbeit
- 3 Gesetzliche Grundlagen
- 4 Grundlagen der industriell-gewerblichen Notfallplanung
- 4.2 Betreiberpflichten
- 4.2.1 Grundpflichten
- 1.2.2 Erweiterte Pflichten
- 4.3 Betriebliche Gefahrenabwehr- und Notfallplanung
- 4.3.1 Sicherheitsmanagementsystem nach § 8 i.V.m. Anhang III StörfallVO
- 1.3.2 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nach § 10 i.V.m. Anhang IV der StörfallVO
- 4.3.3 Notfallplan nach Anhang III 2e) StörfallVO
- 4.4 Gefahrenanalyse unter Berücksichtigung der TRAS 310
- 4.1.1 Gefährdungen durch Überflutungen
- 4.1.2 Gefährdungen durch Grundwasser
- 4.2 Festlegung der Schutzziele
- 4.3 Festlegung der Schutzmaßnahmen
- 5 Konzept zur industriell-gewerblichen Notfallplanung zum Schutz vor Überflutungen nach TRAS 310
- 6 Fazit
1 Einleitung
Der industriell-gewerbliche Bereich sieht sich im Rahmen einer immer weiter fortschreitenden Industrialisierung immensen Gefahren ausgesetzt. Durch die rasche Ausbreitung und Erweiterung des produzierenden Gewerbes, repräsentiert er heute viele Vorteile und damit auch viele zu erhaltenden Schutzziele. Das produzierende Gewerbe erleichtert den Alltag durch die erstellten Güter, sorgt für die Sicherheit vieler Existenzen durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und dient hierdurch auch der Stärkung einzelner Standorte und Wohngebiete. Das zeigt, dass es hier um zu schützende Werte auf mehreren Ebenen geht. Der industriell-gewerbliche Bereich stellt jedoch auch aus sich selbst heraus eine Gefahr für seine Umgebung dar, häufig durch die Verarbeitung von gefährlichen Stoffen und die Lagerung dieser. Kollidieren nun die intern gegebenen Gefahren mit externen Einflussfaktoren, wie z.B. Hochwasser oder Starkregen, muss schnell gehandelt werden um die Schutzziele zu erhalten und intervenierend entgegenzuwirken.
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Hierin besteht die grundsätzliche Aufgabe der Anlagensicherheit und der Notfallplanung als einer ihrer Teile, welche konkret in der Störfallverordnung geregelt ist.
Die vorliegende Arbeit soll die Notfallplanung unter Berücksichtigung der Gefahren Starkregen und Hochwasser nach TRAS 310 thematisieren. Hierzu soll zunächst der theoretische Kontext erläutert werden, sowie eine rechtliche Einordnung der Notfallplanung erfolgen. Anschließend werden die wesentlichen Elemente der Risikoanalyse aufgezeigt. Schließlich soll ein Konzept zur Notfallplanung in Form eines Alarm- und Gefahrenabwehrplanes erstellt werden.
2 Methodik und Aufbau der Arbeit
Die vorliegende Arbeit soll strukturell einen Alarm- und Gefahrenabwehrplan nach § 10 StörfallVO i.V.m. Anhängen III, IV erarbeiten. Hierzu wird wie folgt vorgegangen:
Die Arbeit soll zunächst einen theoretischen Überblick zur Thematik verschaffen. Hierbei werden die einzelnen Aspekte, die zur Erstellung eines Notfallplanes führen, rechtlich eingeordnet. Auch werden die vorhergehenden notwendigen Schritte kurz beschrieben. Hierbei soll auf die wichtigsten Aspekte der Störfallverordnung sowie der TRAS eingegangen werden.
Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die vorliegende Arbeit primär auf die Erstellung des Notfallplanes konzentriert. Folglich werden die Elemente der Risikoanalyse und die Festlegung der Schutzmaßnahmen nur oberflächlich erläutert.
3 Gesetzliche Grundlagen
Zur Erstellung des Konzeptes soll vorab die Notwendigkeit seiner Erstellung durch die Einordnung seiner Grundlagen in den gesetzlichen Kontext erfolgen. Hierbei soll dieser in seiner Hierarchie dargestellt werden sowie eine kurze Beschreibung der Vorschriften erfolgen. Durch die Relevanz der Unfallverhütungsvorschriften in der Industrie haben viele Regelungen auch ihren Weg in die internationale Rechtsprechung gefunden. Für das grundsätzliche Verständnis ist es daher wichtig, die Normenhierarchie auch auf internationaler Ebene zu kennen.
Die folgende Abbildung zeigt die Rangfolge der zu berücksichtigenden Vorschriften:
Vorliegend ist auf internationaler Ebene die Seveso – III- Richtlinie von 2012 zu nennen. Auf nationaler Ebene ist das Bundesimmissionsschutzgesetz mit seiner 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz von Bedeutung. Die konkrete Anwendung auf einen spezifischen Sachverhalt bzw. einer spezifischen Anlage ergibt sich aus der Auswahl der sachverhaltsbezogenen technischen Regel, im vorliegenden Zusammenhang die Technische Regel 310 „Vorkehrungen und Maßnahmen wegen der Gefahrenquellen Niederschläge und Hochwasser“. Folglich ist folgender Ablauf zur Berücksichtigung gesetzlicher Vorschriften zu wählen:
3.1 Seveso – III- Richtline
Die Seveso– III- Richtlinie ist eine Regelung zur Anlagensicherheit und regelt den Umgang mit gefährlichen Stoffen in Betrieben. Sie dient vor allem der Unfallverhütung. Hierbei sind nach Artikel 8 der Richtlinie vom Betreiber der Anlage besondere Maßnahmen zu treffen und zu konzeptualisieren.[1] Die Richtlinie setzt sich zur Aufgabe, durch diese Maßnahmen diverse Schutzziele zu erfüllen. Durch die Begriffsbestimmungen und den Anwendungsbereich der Vorschriften legt sie fest, welche Pflichten an welchen Betreiber welcher Anlage zu richten sind.
Die Richtlinie gilt in ihrer Fassung vom 4.Juli 2012. Die nationale Umsetzung findet sich in Deutschland als 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz, der sog. Störfall- Verordnung, auf welche später näher eingegangen werden soll. Die in der vorliegenden Arbeit darzustellende Notfallplanung findet sich in Artikel 12 der Seveso-III- Richtlinie.
3.2 Bundesimmissionsschutzgesetz
Das Bundesimmissionsschutzgesetz regelt die Anforderungen an industrielle Anlagen und stellt zunächst ein allgemeines Regelwerk dar, welches das grundsätzliche Erfordernis des Schutzes von Mensch, Tier, Gewässern, Böden und Pflanzen vor schädlichen Umwelteinwirkungen reguliert.[2] § 1 Abs. 2 des Gesetzes spezifiziert diese Vorgabe für genehmigungsbedürftige Anlagen und adressiert dabei implizit den Betreiber solcher Anlagen die Gewährleistung des Erhalts der Schutzziele in die Planung der Anlage zu integrieren.[3]
Für den Betrieb von industriellen Anlagen unterscheidet das Gesetz zwischen genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen und setzt entsprechend unterschiedliche Pflichten des Betreibers voraus. Für die Erstellung eines Notfallplanes ist jedoch die Störfall- Verordnung als Ergänzung zum Bundesimmissionsschutzgesetz von besonderer Relevanz.
3.3 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz – Störfall- Verordnung
Die sog. Störfall- Verordnung als Umsetzung der Seveso- III- Richtlinie dient als Instrument der Verhinderung von denkbaren Störfällen durch das Betreiben einer Anlage bzw. der Minimierung der hierdurch entstehenden Schäden durch die die Anlage gefährdende Einflussfaktoren. Sie bildet die Grundlage zur Erstellung von Gefahrenabwehr- und Notfallplänen im industriell-gewerblichen Bereich und beinhaltet hierzu alle wesentlichen, zu berücksichtigenden Aspekte. Dabei verweist sie auch auf andere Vorschriften, wie z.B. dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die Verordnung geht strukturiert vor und beinhaltet auch Begriffsbestimmungen um die Anwendbarkeit klar erkennbar zu machen. Das in Anhang I aufgeführte Mengenschwellenprinzip vereinfacht die Einordnung des Betriebes und lässt Rückschlüsse auf die weiteren Pflichten des Betreibers zu. Gemäß des Anhanges III der Verordnung ist ein Sicherheitsmanagementsystem anzulegen, welches unter anderem nach Punkt 2 e) die Planung für Notfälle beinhalten muss. Diese Planung bezieht sich derweil in der Regel auf vorhersehbare Notfälle. Entscheidend ist, dass durch eine regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsfaktoren und der entsprechenden Schutzmaßahmen ein Erhalt der Schutzziele gewährleistet ist, welche sich aus dem BImSchG ergeben.
Die Störfall- Verordnung unterscheidet insofern zwischen Grundpflichten und erweiterten Pflichten des Betreibers. Die Grundpflichten sind von Betreibern von Betriebsbereichen der unteren Klasse zu erfüllen, die erweiterten Pflichten beim Betrieb von Betrieben der oberen Klasse. Die Einteilung wird nach der Begriffsbestimmung in § 2 der Störfall- Verordnung entsprechend der in ihren Anhängen genannten Mengenschwellen für das Vorhandensein gefährlicher Stoffe vorgenommen.[4] Im weiteren Verlauf der Arbeit wird die Störfall- Verordnung im Detail weiter erläutert und zur Konzeptualisierung eines Notfallplanes praktisch angewendet. In diesem Zusammenhang wird auch näher auf die Begriffe eingegangen und diese erläutert.
3.4 TRAS 310
Ergänzt werden die genannten gesetzlichen Grundlagen durch sachverhaltsspezifische technische Regeln. Vorliegend wird auf die TRAS 310 zurückgegriffen, um eine Gefahrenanalyse und eine entsprechende Notfallplanung zu erstellen. TRAS 310 regelt technische Vorkehrungen und Maßnahmen wegen der Gefahrenquellen Niederschläge und Hochwasser. Die Gefahren werden her definiert als:
- Überflutungen durch Gewässer (Hochwasser oder Sturmfluten), einschließlich dem Versagen von Hochwasserschutzeinrichtungen
- Sonstigen Überflutungen, z.B. durch Starkniederschläge oder Rückstau aus der Kanalisation
- Aufsteigendem Grundwasser.[5]
Nach dieser groben rechtlichen Herleitung des Erfordernisses einer Notfallplanung und Nennung der nachfolgend genutzten Vorschriften, soll nun ein Notfallkonzept unter Berücksichtigung dieser erarbeitet werden.
4 Grundlagen der industriell-gewerblichen Notfallplanung
Im Rahmen des Sicherheitsmanagementsystems setzt die Störfallverordnung in ihrem Anhang III voraus, dass dieses unter anderem die Planung für Notfälle enthält. Dort heißt es:
„e) Planung für Notfälle
Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Ermittlung vorhersehbarer Notfälle auf Grund einer systematischen Analyse und zur Erstellung, Erprobung und Überprüfung der Alarm-und Gefahrenabwehrpläne, um in Notfällen angemessen reagieren und um dem betroffenen Personal eine spezielle Ausbildung erteilen zu können. Diese Ausbildung muss allen Beschäftigten des Betriebsbereichs, einschließlich des relevanten Personals von Subunternehmen, erteilt werden.“[6]
Die Notfallplanung ist folglich Teil des Sicherheitsmanagementsystems. Entsprechend der Vorschrift ergeben sich demnach folgende Pflichten:
[1] Richtlinie 96/82/EG, 2012, Artikel 8
[2] Bundesimmissionsschutzgesetz, § 1 Abs. 1
[3] Bundesimmissionsschutzgesetz, § 1 Abs. 2
[4] Störfall- Verordnung, § 2 Nr. 1 und 2
[5] TRAS 310, Nr. 3 Anwendungsbereich
[6] Störfall- Verordnung, Anhang III Nr. 2 e)
Die Voraussetzungen zur Erstellung des Notfallplanes ergeben sich demnach sukzessive aus § 10 der Störfall- Verordnung. Sie gehört damit zu den erweiterten Pflichten des Betreibers und ist damit notwendig für Betriebe der höheren Klasse.
Sie dient folgenden Zwecken:
- Prävention = vorbeugende Maßnahmen technischer, organisatorischer und personeller Art zur Vermeidung einer Notfallsituation
- Intervention = Maßnahmen, um während eines Notfalls angemessen reagieren zu können
- Postvention = Evaluation von Notfallsituationen, mit dem Ziel, vorhandene Maßnahmen zu verbessern.[1]
Nachfolgend soll auf der Grundlage der genannten Vorschriften ein hypothetisches Konzept zur industriell-gewerblichen Notfallplanung erarbeitet werden.
Verwirklicht werden diese Zwecke durch die Erstellung von Alarm- und Gefahrenabwehrpläne. Die Anforderungen an diese ergeben sich aus § 10 der Störfall- Verordnung und konkreter aus Anhang IV dieser. Differenziert wird zwischen internen und externen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen.
Vorliegend soll eine interne, d.h. eine betriebliche Notfallplanung gemäß § 10 und entsprechend Anhang IV der Störfall- Verordnung erstellt werden und dabei die Gefahren Starkregen und Hochwasser nach TRAS 310 als potentielle Gefahrenquellen analysiert werden.
Für die Erstellung wird der unter Kapitel 2 dargestellte Ablauf zugrunde gelegt.
4.1 Definition des Betriebsbereiches und Prüfung der Anwendbarkeit von § 10 Störfallverordnung
Der Notfallplan wird für einen Chemiepark erstellt, welcher sich in der Nähe eines Gewässers befindet. Zur Einordnung des Betriebes ist das Mengenschwelenprinzip anzuwenden, welches die Mengenschwellen von gefährlichen Stoffen zur Ermittlung von Betriebsbereichen festlegt.[2] Nach Anhang I der Störfall- Verordnung sind die Stoffe in die Gefahrenkategorie E1 Gewässergefährdend in einer Mengenschwelle von 200.000 kg einzuordnen. Der Chemiepark entspricht damit einem Betriebsbereich entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 2 der Störfall- Verordnung und ist demnach einem Betrieb der oberen Klasse zuzuordnen. Daraus ergeben sich für den Betreiber die Pflichten zur Erfüllung der Grundpflichten, sowie der erweiterten Pflichten. § 10 der StörfallVO ist somit anwendbar.
4.2 Betreiberpflichten
Die StörfallVO erlegt dem Betreiber diverse Pflichten für den Betrieb seiner Anlage auf. Die im zweiten Teil der Verordnung genannten Grundpflichten werden für Betriebe der oberen Klasse im Sinne der StörfallVO durch erweiterte Pflichten ergänzt.
4.2.1 Grundpflichten
Die Grundpflichten des Betreibers werden in den Paragrafen 3 bis 8a der StörfallVO festgelegt.
Von besonderer Bedeutung ist hier § 3 StörfallVO. Hiernach hat der Betreiber Maßnahmen zu treffen, die der Verhinderung von Störfällen dienen oder deren Ausmaß begrenzen.[3] Ein Störfall wird in der StörfallVO definiert als „ein Ereignis, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebsbereiches zu einer ernsten Gefahr oder zu Sachschäden (…) führt“.[4] Neben den betrieblichen Gefahren und Eingriffen Unbefugter wird als eine der Gefahrenquellen wird in § 3 Abs. 2 Nr. 2 StörfallVO umgebungsbedingte genannt, z.B. durch Erdbeben oder Hochwasser.
Zugleich schränkt § 3 StörfallVO die Betreiberpflicht insofern ein, als dass die Erfüllung nicht notwendig ist, sofern es sich um Gefahrenquellen handelt, die vernünftigerweise ausgeschlossen werden können. Gefahrenquellen sind zum einen dann vernünftigerweise auszuschließen, wenn ihr Eintritt so unwahrscheinlich ist, dass sie nicht durch Maßnahmen eingeschränkt werden können. Zum anderen kann es sich auch um solche handeln, deren Ausschluss damit begründet wird, dass bereits Maßnahmen getroffen wurden, um ihr Eintreten zu verhindern. Diese können jedoch zu Dennoch- Störfällen führen.[5] Die Gefahrenquellen sind entsprechend der zugrundeliegenden TRAS 310 zu prüfen.
Zur Erfüllung der Grundpflicht aus § 3 StörfallVO empfiehlt sich folglich folgende Vorgehensweise:
- Welche Gefahrenquellen aus § 3 Abs. 2 StörfallVO sind zu berücksichtigen?
- Umgebungsbedingte Gefahrenquellen
- Welche umgebungsbedingten Gefahrenquellen ergeben sich aus TRAS 310?
- Überflutungen durch Gewässer (Hochwasser oder Sturmfluten) einschließlich dem Versagen von Hochwasserschutzeinrichtungen
- Sonstigen Überflutungen, z.B. durch Starkniederschläge oder Rückstau der Kanalisation
- Aufsteigendem Grundwasser.
- Wobei handelt es sich um vernünftigerweise auszuschließende Gefahrenquellen?
- das Versagen von Vorkehrungen nach § 3 Absatz 1 StörfallV,
- Hochwasser bzw. Niederschläge oberhalb der Jährlichkeit, die für die Vorkehrungen und Maßnahmen zur Störfallverhinderung „vernünftigerweise“ zu unterstellen ist.[6]
Neben den weiteren Vorschriften zu den Grundpflichten des Betreibers ist § 8 StörfallVO hervorzuheben, welcher zusätzlich eine Konzeptualisierung zur Erfüllung der Grundpflichten erfordert.
1.2.2 Erweiterte Pflichten
Die wesentlichen Elemente der erweiterten Pflichten des Betreibers sind zum einen die Implementierung eines Sicherheitsmanagementsystems sowie die Erstellung von Gefahr- und Abwehrpläne. Aufgrund der Einordnung als Betrieb der oberen Klasse sind beide Anforderungen vorliegend zu erfüllen.
Die Inhalte des Sicherheitsmanagementsystems ergeben sich aus dem Anhang III der StörfallVO, die Informationen zu den Alarm- und Gefahrenabwehrplänen aus ihrem Anhang IV.
4.3 Betriebliche Gefahrenabwehr- und Notfallplanung
Die wesentlichen Elemente der Betrieblichen Gefahrenabwehr und Notfallplanung bilden das Sicherheitsmanagementsystem nach § 8 i.V.m. Anhang III sowie das Erfordernis von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen nach § 10 i.V.m. Anhang IV StörfallVO. Sie bilden die Grundlage für die Notfallplanung. Nachfolgend sollen diese Elemente noch einmal kur theoretisch beschrieben werden, bevor anschließend mit der Analyse der Gefahren ihre praktische Herleitung beginnt.
4.3.1 Sicherheitsmanagementsystem nach § 8 i.V.m. Anhang III StörfallVO
§ 8 StörfallVO setzt voraus, dass das Sicherheitskonzept für den Betrieb in Entsprechung zu Anhang III der Störfallverordnung erstellt wird. Dieser umfasst die Voraussetzungen für ein zu integrierendes Sicherheitsmanagementsystem und gibt die Struktur und den Inhalt dessen vor. Der Aufbau des Anhanges gibt dabei eine klare Plan- Do- Check- Act- Vorgehensweise (PDCA) vor:
- PLAN: Organisation und Personal, d.h. Zuordnung der Verantwortlichkeiten, Überprüfung der vorhandenen Kenntnisse, Implementierung von Schulungen
- DO: Risikoanalyse und Festlegung von Schutzmaßnahmen durch die Ermittlung und Bewertung der Gefahren von Störfällen, Überwachung des Betriebes, Planung für Notfälle
- CHECK: Überwachung des Sicherheitsmanagementsystems und ggf. Vornahme von Änderungen
- ACT: Regelmäßige Durchführung der genannten Schritte in der vorgegebenen Reihenfolge.
Vorliegend wird der Fokus auf der in Punkt 2e) genannten Planung für vorhersehbare Notfälle liegen.
1.3.2 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nach § 10 i.V.m. Anhang IV der StörfallVO
Anhang IV StörfallVO nennt die erforderlichen Informationen, welche Teil des Alarm- und Gefahrenabwehrplanes sein müssen und ergänzt damit § 10 der StörfallVO. Die Informationen sind dabei nach organisatorischen und technischen Maßnahmen aufzuführen und müssen verbindliche Zuordnungen an verantwortliche Personen enthalten. Alarmpläne erfüllen den Zweck, im Falle eines Störfalles unmittelbar reagieren zu können, um eine Eingrenzung des Schadens zu bewirken.[7] Es ist insofern nicht relevant, wie es zu dem Störfall kommen konnte. Der Alarmplan hat somit intervenierenden Charakter. Daher wird vorausgesetzt, dass sie die in diesem Fall erforderlichen Informationen kurz und klar erkennbar darstellen, um eine schnelle Meldung, insbesondere an externe Hilfskräfte, zu ermöglichen. Gefahrenabwehrpläne dienen ebenfalls der Schadensbegrenzung, sind jedoch unter Bezug auf die potentiellen Gefahren im Betriebsbereich zu erstellen.[8] Sie sind folglich auf der Grundlage der Gefahrenanalyse zu erstellen. Damit ist dem Gefahrenplan auch ein präventiver Charakter zu eigen, der sich darin zeigt, dass nach einem Störfall möglichst hierdurch weitere begünstigte Störfälle vermieden werden. Laut StörfallVO trifft den Betreiber die Pflicht, die konkreten Alarm- und Gefahrenabwehrpläne der zuständigen Behörde vorzulegen und diese einen Monat vor Inbetriebnahme zu erstellen.[9] Neben der im Betrieb verbindlich zuständigen Person, ist es ebenfalls erforderlich eine verantwortliche Person aus der zuständigen Behörde aufzuführen. Anhang IV fordert zudem „Vorkehrungen zur frühzeitigen Warnung“, d.h. die Integration von beispielsweise Brandmeldeanlagen, die eine zügige Meldung an externe Hilfskräfte sicherstellen.[10] Zudem ist auch die Vorbereitung zur Hilfe bei der Sicherstellung der Schutzziele außerhalb des Geländes des Betriebsbereiches, auf dem der Störfall stattgefunden hat, sicherzustellen.
4.3.3 Notfallplan nach Anhang III 2e) StörfallVO
Auch wenn die „Notfallplanung“ die Ziele der Prävention, Intervention und Postvention erfüllt, dient der „Notfallplan“ vor allem der Intervention. Hier geht es darum, im Störfall bzw. im Notfall schnell eingreifen zu können.
Der Notfallplan besteht demnach aus folgenden Elementen:
- Aufbau der Notfallorganisation
- Geltungsbereich
- Schutzziele
- Rechtliche Vorgaben
- Benennung des Notfallteams
- Ablaufpläne für die Intervention im Falle eines Notfalls:
- Sofortmaßnahmen (Meldung, Abschaltung der Anlage)
- Verhaltensregeln (Evakuierung oder Stay-Put)
- Hinweise auf mögliche Gefahren während der Intervention (z.B. Gefahren durch Treppenausgänge)
- Nennung der Alarm- und Meldewege mit Ansprechpartnern
- Nennung der zu übermittelnden Informationen an externe oder interne Ansprechpartner
- Hinweise zur Unterstützung der Einsatzkräfte oder Behörden
- Ausfallplanung für Notbetrieb
- Planung für Wiederanlauf.[11]
Auch der Notfallplan sollte kurz und aufschlussreich gestaltet sein. Dies sichert eine schnelle Intervention und damit Einschränkung des Schadens bzw. der Wirkungen auf die Schutzziele.
4.4 Gefahrenanalyse unter Berücksichtigung der TRAS 310
Die Gefahrenanalyse erfolgt konkret in Anlehnung an die TRAS 310 „Vorkehrungen und Maßnahmen wegen der Gefahrenquellen Niederschlag und Hochwasser“. Diese stellt folgenden strukturellen Ablauf der Analyse zur Verfügung:
Gefahrenquellenanalyse | Prüfung, welche Gefahrenquellen singulär oder in Kombination auf den Betrieb einwirken können |
Analyse der Gefahren und Gefährdungen | Prüfung, durch welche Einwirkungen auf sicherheitsrelevante Teile des Betriebsbereiches Störfälle auftreten können |
Erstellung eines Schutzkonzeptes | Vorkehrungen zur Störfallverhinderung |
Betrachtung von „Dennoch-Störfällen“ | Festlegung von Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen |
Tabelle 1: Struktureller Ablauf der Gefahrenanalyse nach TRAS 310, Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an TRAS 310, Punkt 5
Eine Gefahrenquelle ist „der Ursprung einer Gefahr, aus der sich destruktive Wirkungen entfalten können“.[12] Aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 StörfallVO geht klar hervor, dass es sich bei umgebungsbedingten Gefahren auch um Hochwasser handelt.
Zur Bestimmung der Gefahrenquellen, die auf den Betrieb einwirken können, ist die vereinfachte Gefahrenquellenanalyse anzuwenden, bei der die nicht zu beeinflussenden Einflussfaktoren den dadurch entstehenden Gefahren zugeordnet werden:
[1] Südwestfälische IHK zu Hagen, Handlungshilfe Betriebliche Notfallplanung, 2018, Seite 5
[2] StörfallVO, Anhang I
[3] Vgl. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Vollzugshilfe zur Störfallverordnung, 2004, Seite 6
[4] § 2 Nr. 7 StörfallVO
[5] Vgl. BMU, Vollzugshilfe zur Störfallverordnung, Seite 6
[6] TRAS 310, 2012, Seite 18
[7] BMU, Vollzugshilfe zur Störfallverordnung, Seite 24
[8] ebd., Seite 25
[9] Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, Musterkonzept für die Notfallplanung, 2017, Seite 5
[10] Anhang IV StörfallVO
[11] Südwestfälische IHK zu Hagen, Handlungshilfe Betriebliche Notfallplanung, 2018, Seite 8
[12] Bundesumweltamt, Grundlagen für die TRAS 310, 2017, Seite 10
Für die Gefahrenquelle Hochwasser gilt es demnach zu berücksichtigen, dass der Wasserzutritt aus Extremniederschlag, Rückstauwasser aus dem Kanalsystem, durch die seitlichen Zuflüsse oder einem Anstieg des Grundwassers resultieren kann.
4.1.1 Gefährdungen durch Überflutungen
Eine Überflutung kann immer dann entstehen, wenn der Zufluss des Wassers wesentlich höher ist als sein Abfluss. Bei der Gefahrenanalyse müssen demnach als potenzielle Wasserzutritte beachtet werden:
1. Extremniederschlag
2. Rückstauwasser aus dem Kanalsystem (betrieblich/außerbetrieblich)
3. Oberflächenwasser (seitlicher Zufluss aufgrund der Geländeformation, z. B. zu Muldenlagen)
4. seitlicher Zufluss infolge Hochwassers oder Versagens einer Hochwasserschutzeinrichtung (Deiche, Tore)
5. Grundwasser bzw. Qualmwasser[1]
Die sich anschließende Frage ist nun, welche Auswirkungen diese Gefährdungen auf betriebliche Einrichtungen in der Form haben können, dass Störfälle entstehen. Weiterhin ist zu ermitteln, wie diese Störfälle konkret aussehen.
Unter anderem sind sicherheitsrelevante Teile des Betriebsbereiches und der Anlagen solche mit besonderem Stoffinhalt. Wie bereits oben erwähnt, handelt es sich vorliegend um einen Chemiepark, der als Betrieb der oberen Klasse eingeordnet werden kann. Dies hat zur Folge, dass es sich um einen Betriebsbereich mit besonderem Inhalt handelt.
Der bestimmungsmäßige Betrieb der Anlage muss nach Eintritt des Ereignisses gestört sein. Die Voraussetzungen zum Vorliegen einer Störung finden sich in Punkt 4.6 der TRAS 310.
4.1.2 Gefährdungen durch Grundwasser
Die Gefährdung durch Grundwasser ist in der Regel eine Folge von Überflutungen. Hierdurch kann ein Anstieg des Grundwasserspiegels entstehen, welcher wiederum eine Gefährdung darstellen kann. Auf diese Art der Gefährdungen soll im Rahmen dieser Arbeit nicht weiter eingegangen werden.
4.2 Festlegung der Schutzziele
Die zu berücksichtigenden Schutzziele sind in erster Linie die in § 1 Abs. 1 BImSchG genannten:
- Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen
- Boden, Wasser und Atmosphäre
- Kultur- und sonstige Sachgüter.
Daraus ergibt sich auch die Pflicht zum Schutz vor wirtschaftlichen Einbußen für das Unternehmen.
Die Schutzziele sind universal zu betrachten, folglich ist ihre Sicherstellung auch unter Berücksichtigung der Gefahr Überflutung durch Hochwasser zu gewährleisten.
4.3 Festlegung der Schutzmaßnahmen
Die zu implementierenden Schutzmaßnahmen richten sich nach der Abwägung der Gefährdungen und der Schutzziele und der daraus resultierenden Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls. Dies wird auch als Risiko bezeichnet.
Das Risiko lässt sich mit der Formel R = P x S ermitteln. Dabei werden die Eintrittswahrscheinlichkeit P mit dem Schadensausmaß S multipliziert und ergeben somit das Risiko R.
Nach einer Ermittlung und Einordnung der Risiken werden Vorkehrungen der Art getroffen, die die Möglichkeit des Eintritts weitestgehend minimieren.
Die Maßnahmen werden unterteilt in technische, organisatorische und personelle Schutzmaßnahmen.
Vorliegend handelt es sich um die Gefahr Überflutung durch Hochwasser.
Als Einwirkung kann hier der Wassereintritt in eine Halle betrachtet werden. Bei Eintritten kann es zu einer chemischen Reaktion mit vorhandenen Stoffen kommen. Weiterhin können durch Strömungen und die dadurch ausgelösten Kräfte Gemäuer der Anlage beschädigt werden. Die möglichen Auswirkungen bzw. Beschädigungen der sicherheitsrelevanten Anlagen sind beispielsweise Beschädigungen der Fundamente.[2]
Im Hinblick auf die Gefahr eines zu hohen Wasserstandes wegen Überflutung ist als konkrete Schutzmaßnahme der Schutz des Betriebes gegen den Wasserstand denkbar. Dies kann durch mehrere Vorkehrungen, insbesondere technischer Art, erreicht werden, z.B. durch die Einhaltung von spezifischen Flurhöhen.
Entgegengewirkt werden kann durch die Implementierung trockener oder nasser Schutzmaßnahmen.
[1] TRAS 310, Seite 10, Punkt 5.1
[2] TRAS 310, Seite 19
5 Konzept zur industriell-gewerblichen Notfallplanung zum Schutz vor Überflutungen nach TRAS 310
Ein Konzept zur industriell-gewerblichen Notfallplanung setzt sich grundsätzlich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:
Es wird zunächst differenziert zwischen internen und externen Gefahrenabwehrplänen, die unterschiedliche Schutzziele verfolgen. So gelten interne Notfallkonzepte für die Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes, z.B. des sich auf dem Gelände befindlichen Personals, des Gelände selbst und der vorhandenen Anlagen. Externe Alarm- und Gefahrenabwehrpläne richten sich an die Umgebung. Damit ist auch die Zuteilung der Zuständigkeit zur Erstellung der Pläne differenziert zu betrachten. Interne Pläne sind gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 StörfallVO vom Betreiber zu erstellen, externe jedoch von der zuständigen Behörde. Der Betreiber hat hierzu seiner Informationspflicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 StörfallVO nachzukommen.[1]
Vorliegend soll ein interner Alarm erstellt werden. An diesen sind nachfolgende inhaltliche Anforderungen zu stellen:
- Interne und externe Alarmadressen
- Festlegungen der Alarmfälle
- Festlegungen der Meldestufen
- Nach Meldestufen differenzierte Alarmierungsschemata
- Ablaufplan für die Kommunikation im Alarmfall.[2]
Alarmierung im Falle der Überflutung | Name | Telefon |
Feuerwehr/ Polizei | ||
Leiter des Notfallteams | ||
Geschäftsführung | ||
Vertreter | ||
Fachkraft für Arbeitssicherheit | ||
Lotse für öffentliche Feuerwehr | ||
Wichtige Rufnummern Intern | ||
Hausinspektion | ||
Telefonzentrale | ||
Pförtner | ||
Betriebsarzt | ||
Extern | ||
Polizei | ||
Rettungsleitstelle | ||
Immissionsschutz/Wasserbehörde | ||
Gaswerk (Störungsdienst) | ||
Wasserwerk (Störungsdienst) | ||
Elektrizitätswerk (Störungsdienst) | ||
Räumungsalarm | ||
Alarmierungsmittel: (z. B. Lautsprecheranlage) Alarmzeichen: (z. B. verschlüsselte Durchsage) Anordnung zur Räumung nur durch Geschäftsführung, Betriebsleitung, Brandschutzbeauftragten oder Feuerwehr |
Tabelle 2: Alarmplan, Quelle: eigene Darstellung
An den Gefahrenabwehrplan sind die nachfolgenden Anforderungen zu stellen:
- Allgemeine Angaben zum Betriebsbereich und seiner Umgebung
- Informationen zu den betrieblichen Gefahrenpotentialen
- Informationen über die Sicherung der betrieblichen Gefahrenbereiche
- Spezifische Angaben zu den Stoffen, die für die Gefahrenabwehr relevant sind
- Schriftliche Zuordnung der Zuständigkeiten der Gefahrenabwehrkräfte
- Angabe der nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 StörfallVO mit der Begrenzung der Auswirkungen beauftragten Person oder Stelle
- Informationen über Schutzausrüstung und Einrichtungen der Gefahrenabwehr
- Informationen zum Einsatz des Personals zur Bekämpfung der Gefahren und ihrer Auswirkungen einschließlich Empfehlungen zu Sofortmaßnahmen
- Darlegung der Maßnahmen zur Überwachung der Gefahren, deren Entwicklung und Auswirkung
- Anhabe der Nach der Störfallverordnung geforderten Behörden
- Anweisungen zum Verhalten im Gefahrenfall an Personen, die sich innerhalb des Betriebsbereiches aufhalten (Evakuierung oder Stay-Put)
- Angabe der Stellen, an die der Alarm- und Gefahrenabwehrplan übermittelt werden soll.[3]
Zur Sicherstellung einer schnellen Intervention ist die Übersichtlichkeit des Alarmplanes von entscheidender Bedeutung. So sollte ebenfalls der Bezug auf eine konkrete Anlage oder einen konkreten Betriebsbereich und die damit im Zusammenhang stehenden möglichen Störfälle gegeben sein.
Der nachfolgend erstellte Alarm- und Gefahrenabwehrplan wurde in Anlehnung an das Musterkonzept für die Notfallplanung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW erstellt.
5.1 Alarm- und Gefahrenabwehrplan für die Intervention bei Überflutung gemäß TRAS 310
Das Musterkonzept für die Notfallplanung sieht eine Reihe von Aspekten vor, die für die Erstellung des Notfallplanes von Bedeutung sind.
Die folgenden Informationen sind unter anderem einzuholen:
1 | Wurde ein Alarmplan erstellt? |
2 | Werden die Mitarbeiter regelmäßig auf den Alarmplan aufmerksam gemacht? |
3 | Wird der Alarmplan regelmäßig aktualisiert? |
4 | Finden regelmäßige Notfallübungen mit den Mitarbeitern statt? |
5 | Werden für besonders gefährdete Betriebsbereiche, z. B. mit Explosionsgefahren spezifische Maßnahmenpläne / Gefahrenabwehrpläne erstellt? |
6 | Wurde geprüft, welche potenziellen Schadensereignisse durch Frühwarnsysteme möglichst schnell voraussehbar gemacht werden können? |
7 | Sind Flucht- und Rettungswege ausgewiesen? |
8 | Entsprechen diese den Vorgaben der ASR A2.3, z. B. hinsichtlich der Mindestbreite, Durchgangshöhe, Anforderungen an Karussell- und Schiebetüren usw? |
9 | Sind Flucht- und Rettungswege sowie Notausgänge sind gut sichtbar und dauerhaft nach ASR A2.3 gekennzeichnet? |
10 | Lassen sich alle Türen im Fluchtwegsverlauf sich leicht und ohne Hilfsmittel öffnen? |
11 | Gehen alle Türen von Notausgängen schlagen nach außen hin auf? |
12 | Führen alle Notausgänge führen in gesicherte Bereiche? |
13 | Wird geprüft, dass die Flucht- und Rettungswege stets frei und benutzbar sind? |
14 | Hängen alle Flucht- und Rettungspläne in ausreichender Häufigkeit an geeigneten Stellen in angemessener Höhe aus? |
15 | Sind die Aushangstellen für Alarm, Flucht- und Rettungspläne sind so gewählt, dass sie auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung lesbar bleiben? |
16 | Sind Löschmittel und Feuerlöscher im gesamten Betrieb an gut erreichbaren Stellen vorhanden? |
17 | Wurde die zuständige Behörde über die eingesetzten Gefahrstoffe und andere Gefahren informiert? |
18 | Wurde im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung geprüft, welche Meldeeinrichtungen und Rettungstransportmittel für welche Betriebsteile notwendig sind? |
19 | Wurden Erste-Hilfe-Einrichtungen installiert und ihre Standorte gekennzeichnet? |
20 | Werden Erste-Hilfe-Kästen regelmäßig auf ihren Zustand, Vollständigkeit und Ablaufdaten der Inhalte geprüft und ggf. nachgefüllt? |
21 | Werden alle Sicherheitseinrichtungen wie Alarmierungs- und Meldesysteme Sicherheitsbeleuchtungen oder elektrische Verriegelungen von Notausgängen etc. in regelmäßigen Abständen sachgerecht gewartet und ihr einwandfreies Funktionieren kontrolliert? |
22 | Werden alle Prüfungen und Kontrollen zu Notfalleinrichtungen in einem Prüfprotokoll festgehalten? |
23 | Die innerbetrieblichen Meldeketten funktionieren und die technischen Kommunikationswege sind intakt, Notrufstellen oder Leitwarte, Pforte usw. können stets von allen Betriebsbereichen aus erreicht werden. |
24 | Wurden für unübersichtliche Betriebsbereiche, schwer zugängliche Arbeitsstätten, enge Zufahrten usw. Anweisungen erstellt, wie im Gefahrenfall Rettungskräfte auf schnellstem Wege zum Notfallort gelangen? |
25 | Werden auch externe Mitarbeiter, die sich regelmäßig auf dem Gelände befinden, geschult und zu Notfallmaßnahmen unterwiesen? |
26 | Wurde ein Konzept erstellt, wer bei Notfällen, die auch die Umgebung betreffen, etwa durch gesundheitsschädliche Immissionen, auf welche Weise Nachbarschaft und Anwohner informiert? |
27 | Wurde festgelegt, wer sich nach einem Unfall an die Öffentlichkeit und die Medien wendet. |
28 | Werden Notfälle und auch Beinahe-Notfälle dokumentiert und dahingehend geprüft, inwiefern Notfallmaßnahmen und -pläne angepasst werden müssen? |
29 | Wurde ein spezifisches Notfallteam gegründet? |
Tabelle 3: Einzuholende Informationen für die Erstellung eines Notfallplanes, Quelle: eigene Darstellung
Die hier ermittelten Antworten werden anschließend in die Notfallplanung integriert.
6 Fazit
Die Arbeit hat gezeigt, dass die Erstellung eines Notfallplanes wesentlich für den Betrieb einer Anlage ist. Leider konnte das Notfallkonzept nicht zum Abgabetermin fertiggestellt werden. Dennoch konnte dargestellt werden, inwieweit die Komplexität der Verhinderung von Störfällen ihren Weg in das Rechtssystem gefunden hat und welche Vorschriften zur Erstellung eines Notfallplanes berücksichtigt werden müssen.
[1] Störfall-Kommission, Leitfaden Schnittstelle Notfallplanung, Seite 16
[2] Vgl. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, Musterkonzept für die Notfallplanung Seite 7
[3] Lanuv, Musterkonzept für die Notfallplanung, Seite 7