Nach Anhang 3 BetrSichV werden explosionsgefährdete Bereiche nach Häufi gkeit
und Dauer des Auftretens von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in
Zonen unterteilt.
Zoneneinteilung für Gase, Dämpfe oder Nebel:
Zone 0
ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus
Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume
oder häufig vorhanden ist.
Zone 1
ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche
explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen,
Dämpfen oder Nebeln bilden kann.
Zone 2
ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährlich explosionsfähige
Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln
normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.
Zoneneinteilung für Staub:
Zone 20
ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer
Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub ständig, über lange
Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
Zone 21
ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche
explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem
brennbaren Staub bilden kann.
Zone 22
ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige
Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub
normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.