Solange der Versicherte unfallbedingt arbeitsunfähig ist, längstens aber für 78
Wochen, erhält er Verletztengeld gemäß §§45 ff. SGB VII von seiner zuständigen
Berufsgenossenschaft. Verletztengeld wird während der Heilbehandlung und der
anschließenden Wartezeit bis zum Beginn der beruflichen Rehabilitation gezahlt.
Es schließt sich die sechswöchige Entgeltfortzahlung an. Das Verletztengeld bei
Arbeitnehmern beträgt 80 % des entgangenen regelmäßigen Bruttoentgelts.
Es darf aber das entgangene regelmäßige Nettoentgelt nicht übersteigen (vgl.
Schieke, Braunsteffer, Kurzinformation über Arbeitsunfälle, Wegeunfälle, Berufskrankheiten, 15. Auflage, Berlin 2000, S. 43).

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