Bei der Teilzeitarbeit handelt es sich um keine Form der flexiblen
Arbeitszeitgestaltung, da weder Lage noch Dauer der Arbeitszeit einseitig
veränderbar sind. Es handelt sich bei der Teilzeitarbeit vielmehr um eine
Arbeitszeitverkürzung ohne Lohnausgleich. Trotzdem bringt sie beim Einsatz im
Unternehmen ähnliche Auswirkungen mit sich wie tatsächliche
Arbeitszeitflexibilisierungsmodelle und wird daher auch in diesem
Zusammenhang mit einbezogen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1
Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG) sind Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt,
wenn deren regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die regelmäßige
Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer.
Die Gründe für die Einführung von Teilzeitarbeit können vielschichtig sein.
Beispielsweise kann der Fall eintreten, dass das Arbeitsvolumen nicht für einen
Vollzeitbeschäftigten ausreicht (arbeitsanfallorientierte Stellenbesetzung). Zum
anderen können Teilzeitaufgaben aus einer Vollzeittätigkeit ausgegliedert werden
(eignungsorientierte Stellenbesetzung). Auf dem Arbeitsmarkt könnte ein Mangel
an Vollzeitkräften bestehen (arbeitsmarkt-orientierte Stellenbesetzung). Oder die
Belastung eines Arbeitsplatzes könnte für einen einzelnen Vollzeitbeschäftigten
zu groß sein (belastungsorientierte Stellenbesetzung).

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