Gemäß § 12 Abs. 1 BetrSichV hat der Betreiber eine überwachungsbedürftige Anlage nach dem Stand der Technik zu montieren, zu installieren und zu betreiben. Nach Absatz 3 hat er die Anlage in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Eine überwachungsbedürftige Anlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können (§ 12 Abs. 5 BetrSichV).
Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen hat der Betreiber die notwendigen Maßnahmen für das sichere Betreiben einer überwachungsbedürftigen Anlage in einer sicherheitstechnischen Bewertung festzulegen. Die Ermittlung der Prüffristen nach § 15 Abs. 1 BetrSichV erfolgt auf der Grundlage dieser Bewertung. Eine gesonderte sicherheitstechnische Bewertung ist nicht erforderlich, soweit sie bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV erfolgt ist.
Die sicherheitstechnische Bewertung wird durch den Betreiber einer überwachungs-bedürftigen Anlage durchgeführt bzw. beauftragt. Er hat die allgemeinen Grundsätze des § 12 BetrSichV zu beachten. Dazu werden u.a. die sicherheitstechnischen Parameter, die Einfluss auf die Prüffrist der Anlage haben, ermittelt und bewertet, wie z.B.
– Beschaffenheit der Anlagen und Anlagenteile,
– vorgesehene betriebliche Beanspruchungen,
– vorhersehbare Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes.
Soweit überwachungsbedürftige Anlagen von einem Arbeitgeber als Arbeitsmittel bereitgestellt und von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden, hat er für diese Anlage eine Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der Bereitstellung und Benutzung zu erstellen.