Der Versicherte erhält eine Rente gemäß §§ 56 SGB VII ff., wenn infolge des
Versicherungsfalls die Erwerbsfähigkeit länger als 26 Wochen gemindert ist und
wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 20 v.H. beträgt.
Haben Versicherte ihre Erwerbsfähigkeit vollständig verloren, so erhalten sie die
Vollrente. Sie beträgt 2/3 des Jahresverdienstes. Als Jahresarbeitsverdienst
gelten das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen in den letzten 12
Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall. Bei teilweiser Minderung der
Erwerbsfähigkeit wird der Teil der Vollrente gezahlt, der dem Grad der
Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Gegebenenfalls wird geprüft, ob die
Voraussetzungen für die Rentenzahlung weiterhin erfüllt sind.