Feuerwehren, Brandschutzexperten, Verbände und Vereinigungen unterstützen seit Jahren die Aufklärungskampagnen zum Thema vorbeugender Brandschutz, doch bis heute ist in Deutschland nur jede zehnte Wohnung mit entsprechenden Rauchwarnmeldern ausgestattet.
Das sich durch die Installation von Rauchwarnmeldern die Zahl der Brandopfer um eine Vielfaches verringern lässt, belegen internationale Statistiken in Ländern, in denen es eine gesetzliche Rauchmelderpflicht gibt.
Auch ab 2006 gilt in Hamburg für private Wohnungen eine Rauchmelderpflicht.
Im Jahr 2003 führte Rheinland-Pfalz als erstes Bundesland eine Rauchmelderpflicht für alle Neubauten mit Wohnnutzung ein.
Es folgten in weniger als zwei Jahren die Bundesländer Saarland, Schleswig-Holstein und Hessen.
Man kann heute schon davon ausgehen, dass weitere Bundesländer dieser Empfehlung folgen werden und ähnliche Gesetzestexte verabschieden.
In den Landesbauordnungen der Bundesländer gilt nachstehender Gesetztext:
‘In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. ”
Differenzierungen gibt es bei der Rauchmelderpflicht sowohl zwischen Neubauten und bestehenden Wohnungen sowie der Nachrüstzeit.
Hessen Paragraph 13 Abs. 1 :
Rauchmelderpflicht gilt für alle Neubauten mit Wohnnutzung. Für bestehende Wohnungen gibt es eine Nachrüstfrist bis Ende 2014.
Hamburg Paragraph 45 Abs. 6:
Alle Wohnungen müssen ohne Ausnahme bis zum 31.12. 2010 mit Rauchmeldern ausgerüstet sein.
Schleswig-Holstein Paragraph 52 Abs. 7:
Hier müssen langfristig bis Ende 2009 alle Wohnungen über Warngeräte verfügen.
Saarland Paragraph 46 Abs. 4:
Rauchmelderpflicht gilt für alle Neubauten mit Wohnnutzung.
Rheinland-Pfalz Paragraph 44 Abs. 8:
Rauchmelderpflicht gilt nur für Neubauten die nach dem 22.12.2003 genehmigt wurden. Altbauten bleiben hierbei unberücksichtigt.