Prüfverordnung – PrüfVO NRW
Seit dem 24. November 2009 ist die Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige – Technische Prüfverordnung – (TPrüfVO) außer Kraft.
Es gilt jetzt die Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung – PrüfVO NRW)
Diese PrüfVO gilt für
1. Verkaufsstätten im Sinne der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten – Sonderbauverordnung,
2. Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung,
3. Krankenhäusern,
4. Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung,
5. Hochhäusern,
6. Mittel- und Großgaragen im Sinne der Sonderbauverordnung,
7. Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 500 qm; Bruttogrundfläche in einem Gebäude,
8. allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,
9. Hallenbauten für gewerbliche oder industrielle Betriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 2 000 qm,
10. Messebauten und Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen mit einer Geschossfläche von mehr als 2 000 qm; und
11. sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde nach § 54 Absatz 2 Nummer 22 BauO NRW im Einzelfall angeordnet worden ist.
Prüfpflichtige Anlagen
Folgende technische Anlagen sind durch Prüfsachverständige zu prüfen:
1. CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen (alle 3 Jahre),
2. ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen (alle 3 Jahre),
3. lüftungstechnische Anlagen (alle 3 Jahre),
4. maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen (alle 3 Jahre),
5. Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen (alle 3 Jahre),
6. maschinelle Rauchabzugsanlagen (alle 3 Jahre),
7. Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen (alle 3 Jahre),
8. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen (alle 3 Jahre),
9. elektrische Anlagen (alle 6 Jahre),
– in Krankenhäusern nur elektrische Anlagen, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen,
– in Garagen nur elektrische Anlagen in geschlossenen Großgaragen und
– in den übrigen Gebäuden gemäß Satz 1 alle elektrischen Anlagen,
10. natürliche Rauchabzugsanlagen (alle 6 Jahre) und
11. ortsfeste, nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagen (alle 6 Jahre).
Prüffristen der technischen Anlagen
Die technischen Anlagen sowie die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen müssen von Prüfsachverständigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden, und zwar
1. auf Veranlassung und auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn in den Fällen der ersten Inbetriebnahme
und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme als Erstprüfung und
2. auf Veranlassung und auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers in den übrigen Fällen als wiederkehrende Prüfung.
Die wiederkehrenden Prüfungen sind seit der letzten Prüfung in Zeiträumen von nicht mehr als
1. drei Jahren für Anlagen gemäß Nummer 1 bis 8 und
2. sechs Jahren für Anlagen gemäß Nummer 9 bis 11 zu veranlassen.
Betreiber Pflichten
Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber haben
1. die erforderlichen Unterlagen für die Prüfungen bereitzuhalten,
2. die erforderlichen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen,
3. die bei den Prüfungen festgestellten Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit darstellen, unverzüglich, sonstige Mängel in angemessener Frist beseitigen zu lassen,
4. die Beseitigung der Mängel der oder dem Prüfsachverständigen mitzuteilen,
5. die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme der unteren Bauaufsichtsbehörde zu übersenden,
6. der unteren Bauaufsichtsbehörde und der für die Brandschau zuständigen Behörde die Prüftermine rechtzeitig mitzuteilen,
7. die Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen zu übersenden und
8. sich erforderlichenfalls den Anerkennungsbescheid der oder des Prüfsachverständigen vorlegen zu lassen.
Bereitzustellende Unterlagen bei den Prüfungen für
Raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) für Dauerbetrieb und CO-Warnanlagen
Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Bauvorlagen
• Brandschutzkonzept
• Grundriss- und Schnittzeichnungen des Gebäudes, aus denen ersichtlich sind
Grundfläche und Rauminhalt
Brandabschnitte, Nutzungseinheiten
Wände und Decken mit vorgeschriebenem Feuerwiderstand
Nutzung (Personenzahl, Garagenstellplätze u.ä.)
– Pläne und Strangschema der RLT-Anlage mit Angabe der wesentlichen Teile wie Außenluft- und Fortluftöffnungen und Absperrvorrichtungen (Brandschutzklappen und Rauchschutzklappen)
– Elektrischer Schaltplan der Lüftungsgeräte sowie der Überwachungs- und Steuerungseinrichtungen
– Funktionsbeschreibung
– Bericht über die zuletzt durchgeführte Prüfung
Maschinelle Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen
— Baugenehmigung mit evtl. Auflagen der Bauaufsichtsbehörde
— Brandschutzkonzept
— Grundriss- und Schnittzeichnungen des Gebäudes, aus denen ersichtlich sind
• Grundfläche, Raumhöhe und Rauminhalt
• Brandabschnitte, Rauchabschnitte
• Wände und Decken mit vorgeschriebenem Feuerwiderstand
• Nutzung (Personenzahl, Garagenstellplätze u.ä.)
— Pläne und Schema der Anlage mit Angabe der Anordnung und Ausführung der Nachström und Abströmöffnungen
— Elektrischer Schaltplan der Anlage und der Steuerungseinrichtungen
— Funktionsbeschreibung
— Bericht über die zuletzt durchgeführte Prüfung
Natürliche Rauchabzugsanlagen
— Baugenehmigung mit evtl. Auflagen der Bauaufsichtsbehörde
— Brandschutzkonzept
— Grundriss- und Schnittzeichnungen des Gebäudes, aus denen ersichtlich sind
• Grundfläche, Raumhöhe und Rauminhalt
• Anordnung der Rauchabzugsklappen und der Nachströmöffnungen
— Beschreibung der Funktion und der Auslösung
— Wartungsnachweis
— Bericht über die zuletzt durchgeführte Prüfung
Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen
— Baugenehmigung mit evtl. Auflagen der Bauaufsichtsbehörde
— Brandschutzkonzept
— Grundriss- und Schnittzeichnungen des Gebäudes, aus denen ersichtlich sind
• Brandabschnitte
• Wände und Decken mit vorgeschriebenem Feuerwiderstand
• Nutzung
— Pläne und Strangschema der Anlage
— Elektrische Schaltpläne
— Angaben zum Versorgungsdruck
— Wartungsnachweis
— Bericht über die zuletzt durchgeführte Prüfung
Selbsttätige Feuerlöschanlagen
— Baugenehmigung mit evtl. Auflagen der Bauaufsichtsbehörde
— Brandschutzkonzept
— Grundriss- und Schnittzeichnungen des Gebäudes, aus denen ersichtlich sind
• Brandabschnitte
• Wände und Decken mit vorgeschriebenem Feuerwiderstand
• Nutzung
— Pläne und Strangschema der Anlage
— Elektrische Schaltpläne
— Angaben zum Versorgungsdruck und zur Liefermenge
— Wartungsnachweis (z.B. Anlagenkontrollbuch)
— Kennlinie der Feuerlöschpumpe
— Verwendbarkeitsnachweise
— Berichte über die zuletzt durchgeführte Prüfung
Sicherheitsstromversorgung
− Baugenehmigung mit evtl. Auflagen der Bauaufsichtsbehörde
− Brandschutzkonzept
− Grundriss- und Schnittzeichnungen des Gebäudes, aus denen ersichtlich sind
• Grundfläche und Rauminhalt
• Brandabschnitte, Nutzungseinheiten
• Wände und Decken mit vorgeschriebenem Feuerwiderstand
• Nutzung (Art, Zahl der Besucher u. ä.)
• Rettungswege
− elektrische Schaltpläne der Sicherheitsstromversorgung sowie der Überwachungs- und Steuerungseinrichtungen
− Installationsplan mit Beschriftung der Verteiler, Stromkreise und angeschlossenen Sicherheitseinrichtungen/Leuchten
− Funktionsbeschreibung
− Bericht über die zuletzt durchgeführte Prüfung
Alarmierungsanlagen (elektroakustische Notfall-Warnsysteme – EAN)
− Baugenehmigung mit evtl. Auflagen der Bauaufsichtsbehörde
− Brandschutzkonzept
− Grundriss- und Schnittzeichnungen des Gebäudes, aus denen ersichtlich sind
• Nutzung (Art, Zahl der Besucher u. ä.)
• Alarmierungs- und Beschallungseinrichtungen
− Evakuierungs- und Alarmierungspläne (soweit erstellt)
− bei sicherheitsrelevanter Verknüpfung mit der Gebäudeleittechnik (GLT)
• System der GLT-Leitrechner, der Vor-Ort-Steuerung und der Peripheriegeräte
− elektrischer Schaltplan der EAN sowie der Überwachungs- und Steuerungseinrichtungen
− Installationsplan der EAN
− Liste der eingesetzten Alarmgeräte
− Funktionsbeschreibung
− Bericht über die zuletzt durchgeführte Prüfung
Brandmeldeanlagen (BMA)
− Baugenehmigung mit evtl. Auflagen der Bauaufsichtsbehörde sowie ggf. Merkblatt Brandmeldeanlagen der örtlichen Feuerwehr
− Brandschutzkonzept
− Grundriss- und Schnittzeichnungen des Gebäudes, aus denen ersichtlich sind
• Grundfläche und Rauminhalt
• Brandabschnitte, Nutzungseinheiten
• Wände und Decken mit vorgeschriebenem Feuerwiderstand
• Nutzung (Art, Zahl der Besucher o. ä.)
• Überwachungsumfang und Meldebereiche
− Elektrischer Schaltplan der Brandmeldeanlage sowie der Überwachungs- und Steuerungseinrichtungen
− Installationsplan mit Beschriftung der Verteiler, Stromkreise und Melder
− Funktionsbeschreibung der Brandmeldezentrale
− Bericht über die zuletzt durchgeführte Prüfung
Elektrische Anlagen
– Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Bauvorlagen
• Brandschutzkonzept
• Grundriss- und Schnittzeichnungen des Gebäudes, aus denen ersichtlich sind
Grundfläche und Höhe
Brandabschnitte, Nutzungseinheiten
Wände und Decken mit vorgeschriebenem Feuerwiderstand
Nutzung (Art, Zahl der Besucher u.ä.)
Rettungswege
– Elektrische Schaltpläne
– Installationsplan mit Beschriftung der Schaltanlagen, Transformatoren, Verteiler, Stromkreise und angeschlossenen Verbraucher
– Funktionsbeschreibung, Kurzschlussberechnung
– Bericht über die zuletzt durchgeführte Prüfung
Pflichten und Aufgaben der Prüfsachverständigen
Die Prüfsachverständigen sind verpflichtet,
1. die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Betriebssicherheit der technischen Anlagen eigenverantwortlich zu prüfen; sie haben die Prüfungen selbst durchzuführen; zu ihrer Hilfe dürfen sie befähigte und zuverlässige Personen nur in einem solchen Umfang hinzuziehen, wie sie deren Tätigkeit voll überwachen können,
2. Prüfungen nur vorzunehmen, wenn ihre Unparteilichkeit gewahrt ist; insbesondere dürfen sie bei der Ausführung der technischen Anlage nicht als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser, als Unternehmerin oder Unternehmer tätig gewesen sein,
3. Prüfungen nur durchzuführen, wenn sie ihnen gewachsen sind,
4. der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber die festgestellten Mängel mitzuteilen und sich von der Beseitigung wesentlicher Mängel zu überzeugen,
5. über das Ergebnis der Prüfungen einen Bericht in deutscher Sprache anzufertigen und der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber auszuhändigen,
6. die zuständige Bauaufsichtsbehörde oder bei technischen Anlagen des Bundes, des Landes und der Landschaftsverbände die zuständige Baudienststelle zu unterrichten, wenn festgestellte Mängel nicht in der von ihnen festgelegten Frist beseitigt wurden,
7. der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft über ihre Prüfungen zu erteilen und die Unterlagen hierüber vorzulegen,
8. sich über die geltenden bauaufsichtlichen Vorschriften und die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik auf dem Laufenden zu halten; die zuständige Stelle kann entsprechende Nachweise verlangen und
9. die Prüfgrundsätze gemäß Anhang bei der Durchführung der Prüfungen zu beachten.
Prüfberichte
Die Prüfberichte der Prüfsachverständigen müssen neben einer Beschreibung der durchgeführten Prüfungen insbesondere die Feststellung enthalten, dass die geprüften technischen Anlagen einschließlich der dafür getroffenen Brandschutzmaßnahmen
betriebssicher und wirksam sind. Kann dies wegen gefährlicher Mängel nicht bestätigt werden, müssen die Prüfberichte die Mängel beschreiben, eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung angeben und eindeutig aussagen, ob die Anlagen bis zum Ablauf der Frist weiter betrieben werden dürfen.