Nachgeschaltete Anwender gemäß REACH-Verordnung sind natürliche oder juristische Personen mit Sitz in der EU, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch verwenden.
Nachgeschaltete Anwender gemäß REACH-Verordnung sind natürliche oder juristische Personen mit Sitz in der EU, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch verwenden.