Stoffe und Zubereitungen, die beim Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs erregen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können (nach § 4 GefStoffV). Krebserzeugende Stoffe werden nach Anhang VI der EG-Richtlinie 67/548/EWG in drei Kategorien unterteilt:
Kategorie 1
Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken. Der Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und der Entstehung von Krebs ist ausreichend nachgewiesen.

Kategorie 2
Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der Annahme, dass die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff Krebs erzeugen kann.

Kategorie 3
Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zu Besorgnis geben, über die jedoch ungenügend Informationen für eine befriedigende Beurteilung vorliegen. Stoffe und Zubereitungen der Kategorien 1 und 2 werden mit dem R-Satz R 45 (kann Krebs erzeugen) oder R 49 (kann Krebs erzeugen beim Einatmen) gekennzeichnet. Sie tragen das Gefahrensymbol “Giftig” (T). Stoffe und Zubereitungen der Kategorie 3 werden mit dem R-Satz R 40 (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung) gekennzeichnet. Sie tragen das Gefahrensymbol “Gesundheitsschädlich” (Xn).

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