bezeichnet den Schwellenwert für eingestufte Verunreinigungen, Beimengungen oder einzelne Stoff- oder Gemischbestandteile, dessen Erreichen oder Überschreiten eine Einstufung des Stoffes bzw. Gemisches nach sich ziehen kann.
Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte sind in Anhang I Teil 1 CLP-Verordnung (EU) Nr. 1272/2008 angegeben.
Spezifische Konzentrationsgrenzwerte sind stoffspezifische Konzentrationsgrenzwerte. So sind z.B. im Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung für einige harmonisiert eingestufte und gekennzeichnete gefährliche Stoffe spezifische Konzentrationsgrenzwerte angegeben. Ebenso kann der Hersteller spezifische Konzentrationsgrenzwerte für nicht in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung angegebene Stoffe festlegen.