siehe auch Inspektion, Instandsetzung und Wartung
Der Begriff Instandhaltung wird in der GefStoffV, je nach Kontext, mit zwei Bedeutungen verwendet:
1. Instandhaltung von Arbeitsmitteln:
Instandhaltung ist die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Erhaltung des sicheren Zustands oder der Rückführung in diesen. Instandhaltung umfasst insbesondere Inspektion, Wartung und Instandsetzung.
2. Instandhaltung im Sinne von Instandhaltungsarbeiten:
Instandhaltungsarbeiten umfassen alle Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes (Wartung), zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes (Inspektion) und zur Herstellung des Soll-Zustandes (Instandsetzung) einschließlich dafür erforderlicher Nebenarbeiten. Instandhaltungsarbeiten können auch einer funktionalen Instandhaltung z. B. eines Gebäudeteiles dienen. Dementsprechend kann der herzustellende Soll-Zustand eine vom Ursprungszustand abweichende Gestaltung aufweisen und ist weiter gefasst als der in der Definition unter 1. genannte „sichere Zustand“.

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