Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des § 23 BetrSichV werden ausschließlich inner-betrieblich verwendet. Obwohl in diesem Fall obige Übereinkünfte nicht mehr anwendbar sind, sind entsprechend § 23 die in den Übereinkünften vorgeschriebenen Betriebsbedingungen einzuhalten und die vorgesehenen Prüfungen vorzunehmen.
Flaschen für Atemschutzgeräte werden von der Druckgeräte-Richtlinie erfasst und fallen nicht unter § 23 BetrSichV.
Ortsbewegliche Druckgeräte (z. B. Druckgasflaschen), die zum Befüllen den Betrieb verlassen (Entleeren im Betrieb / Befüllen außerhalb des Betriebes), werden nicht ausschließlich innerbetrieblich eingesetzt, sie fallen als Arbeitsmittel unter den zweiten Abschnitt der BetrSichV.

Hier können Sie nur gewinnen

 

Das Gewinnspiel von Sicherheitsingenieur.NRW

Wir verlosen zwei wichtige Bücher von René Noël

 

Ihr Einsatz zum Gewinnspiel

Ihr Einsatz ist Ihre Mailadresse für den Empfang des Newsletters von Sicherheitsingenieur.NRW

Sie werden einmal monatlich den Newletter von uns erhalten. Selbst, wenn Sie jetzt hier nicht gewinnen, erhalten Sie wertvolle Informationen, Hinweise und Tipps.

 

Auf jeden Fall ein Gewinn!

 

Viel Glück. Sie haben ein Mail erhalten, Bitte bestätigen Sie mit dem Link darin Ihre Teilnahme.