Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des § 23 BetrSichV werden ausschließlich inner-betrieblich verwendet. Obwohl in diesem Fall obige Übereinkünfte nicht mehr anwendbar sind, sind entsprechend § 23 die in den Übereinkünften vorgeschriebenen Betriebsbedingungen einzuhalten und die vorgesehenen Prüfungen vorzunehmen.
Flaschen für Atemschutzgeräte werden von der Druckgeräte-Richtlinie erfasst und fallen nicht unter § 23 BetrSichV.
Ortsbewegliche Druckgeräte (z. B. Druckgasflaschen), die zum Befüllen den Betrieb verlassen (Entleeren im Betrieb / Befüllen außerhalb des Betriebes), werden nicht ausschließlich innerbetrieblich eingesetzt, sie fallen als Arbeitsmittel unter den zweiten Abschnitt der BetrSichV.