Die Gefahrstoffverordnung und die Biostoffverordnung verlangen beim Umgang mit den entsprechenden Stoffen allgemeine Hygienemaßnahmen.
Danach dürfen z. B. Nahrungs – und Genussmittel nicht mit Gefahrstoffen in Berührung kommen. Beim Umgang mit diesen Stoffen müssen Waschräume und Räume für die getrennte Aufbewahrung von Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt werden.
Beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen sind allgemeine Hygienemaßnahmen anzuwenden. Darunter fallen:
Technische und bauliche Maßnahmen
Oberflächen für Fußböden und Arbeitsmittel müssen leicht zu reinigen sein.
Das Entstehen von Aerosolen, Stäuben und Nebeln muss vermieden oder reduziert werden.
Organisatorische Maßnahmen
Vor Pausen und nach Beendigung der Tätigkeit sind die Hände zu waschen. Mittel zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände sowie ggf. Hautschutz- und Hautpflegemittel müssen zur Verfügung gestellt werden.
Straßenkleidung ist von Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung getrennt aufzubewahren.
Personenbezogene Maßnahmen
Als persönliche Schutzausrüstung kommen Hautschutz, Handschutz, Augenschutz/Gesichtsschutz und Partikelschutzfilter in Betracht.

(vgl. Allgemeine Hygienemaßnahmen; Mindestanforderungen gemäß TRBA 500).

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