(gem. SGB VII)
Unter Heilbehandlung versteht man gemäß §27 ff. SGB VII
Erstversorgung des Verletzten am Unfallort voll – oder teilstationäre bzw. ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung häusliche Krankenpflege Sie wird nur gewährt, wenn im Haushalt des Versicherten keine Person (z. B. Ehepartner) vorhanden ist, der die Krankenpflege zugemutet werden kann. Ist eine solche Person nicht vorhanden, wird ein ambulanter Pflegedienst mit der
Pflege beauftragt. Arznei-, Verband-, Heil-, Hilfsmittel. Heilmittel sind z. B. Massagen, Ergo- und Bewegungstherapie Hilfsmittel sind z. B. Rollstühle, Gehhilfen, Esshilfen

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