Die bisher als besonders überwachungsbedürftige Abfälle bezeichneten Abfälle werden nach der Änderung des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) als gefährliche Abfälle bezeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Chemikalienrecht besitzen und somit eine potentielle Gefahr für die Gesundheit und/oder der Umwelt darstellen.

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