Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen. Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig werden, wer Inhaber eines für den entsprechenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises ist. Dieser wird von der Industrie- und Handelskammer nach Absolvierung eines speziellen Grundlehrganges und bestandener Prüfung ausgestellt. Dieser Schulungsnachweis gilt 5 Jahre und kann durch das Bestehen einer Prüfung (im letzten Jahr vor Ablauf!) verlängert werden. Genaue Informationen zu diesen Schulungen finden sich in der GbV § 2 ff. In Österreich kann diese Prüfung und den Ausweis jede vom Staat autorisierte Institution durchführen und ausstellen.

× Schreiben Sie uns auf WhatsApp