Auszüge aus der Garagenverordnung
Begriffliche Einteilung
Es sind Garagen mit einer Nutzfläche
1. bis 100 m² Kleingaragen
2. über 100 m² bis 1.000 m² Mittelgaragen
3. über 1.000 m² Großgaragen.
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Rauchabschnitte
(1) Geschlossene Großgaragen ausgenommen automatische Garagen, müssen mindestens durch feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnittes darf
1. in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5.000 m⊃2;
2. in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2.500 m⊃2; betragen; sie darf doppelt so groß sein, wenn die Garagen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben. Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken.
(2) Öffnungen in Wänden zwischen den Rauchabschnitten müssen mit dicht- und selbstschließenden Abschlüssen versehen sein. Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können; dies gilt nicht für zusätzlich angeordnete Schlupftüren.
Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen
(1) Flure, Treppenräume und Aufzugsvorräume, die nicht nur den Benutzern der Garage dienen, dürfen
1. mit geschlossenen Mittel- und Großgaragen nur durch Sicherheitsschleusen verbunden sein und
2. mit offenen Mittel- und Großgaragen unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden, dicht und selbstschließenden Türen verbunden sein.
Wände und Decken der Sicherheitsschleusen müssen feuerbeständig sein. Die Tür der Sicherheitsschleuse zu einem Flur, Treppenraum und Aufzugsvorraum muss feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein. Die Tür der Sicherheitsschleuse zu der Garage muss feuerhemmend und selbstschließend sein. Beide Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Abweichend davon darf die Sicherheitsschleuse direkt mit einem Aufzug verbunden sein, wenn der Aufzug in einem eigenen, feuerbeständigen Schacht liegt und direkt ins Freie führt.
(2) Mittel- und Großgaragen dürfen mit sonstigen nicht zur Garage gehörigen Räumen sowie mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen verbunden sein. Automatische Garagen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden nicht verbunden sein.
(3) Türen zu Treppenräumen, die ausschließlich Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen mindestens feuerhemmend, dicht- und selbstschließend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Rettungswege
(1) Jede Mittel- und Großgarage muss in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben. Der zweite Rettungsweg darf auch über eine Rampe führen. Bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen, deren Einstellplätze im Mittel nicht mehr als 3 m über der Geländeoberfläche liegen, dürfen notwendige Treppen ohne eigene Treppenräume errichtet werden. § 37 Absatz 3 der Landesbauordnung ist auf Garagen nicht anzuwenden.
(2) Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muss in demselben Geschoss mindestens ein Treppenraum einer notwendigen Treppe oder, wenn kein Treppenraum erforderlich ist, mindestens eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie
1. bei offenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 50 m oder
2. bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 30 m
erreichbar sein. Die Entfernung ist in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen.
(3) In Mittel- und Großgaragen müssen dauerhafte und leicht erkennbare Hinweise auf die Ausgänge vorhanden sein.
In Großgaragen müssen die zu den notwendigen Treppen oder zu den Ausgängen ins Freie führenden Wege auf dem Fußboden durch dauerhafte und leicht erkennbare Markierungen sowie an den Wänden durch beleuchtete oder hinterleuchtete Hinweise gekennzeichnet sein.
(6) Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nicht versperrt werden und müssen während der Betriebszeit von innen
leicht und in voller Breite zu öffnen sein.
Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung
1) In Mittel- und Großgaragen muß eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein. Sie muß so schaltbar sein, daß während der Betriebszeit die Beleuchtungsstärke mindestens 20 Lux, im übrigen ständig mindestens 1 Lux beträgt. Die Beleuchtungsstärke wird in 0,85 m Höhe über dem Fußboden zwischen den Leuchten in der Mitte der Fahrgassen gemessen.
(2) In geschlossenen Großgaragen, ausgenommen eingeschossige Großgaragen mit festem Benutzerkreis, muß zur Beleuchtung der Rettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
(4) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr innerhalb der Garage durch die bauliche Anlage
gestört, so ist die Garage mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten.
Brandmeldeanlagen
(1) Geschlossene Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen Brandmeldern haben.
(2) Geschlossene Mittelgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie mit baulichen Anlagen oder Räumen in Verbindung stehen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind. Die Art der Brandmelder (selbsttätige, nichtselbsttätige Brandmelder) richtet sich nach der Art der Brandmelder, die für die baulichen Anlagen oder Räume vorgeschrieben ist, mit denen die geschlossenen Mittelgaragen in Verbindung stehen.
(3) Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und selbsttätig zur einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst weitergeleitet werden.
Feuerlöscheinrichtungen u. Rauch- u. Wärmeabzug
Feuerlöscheinrichtungen und –anlagen, Rauch- und Wärmeabzug
(1) Unterirdische Mittel- und Großgaragen müssen in allen Geschossen in der Nähe jedes Treppenraumes einer notwendigen Treppe über Wandhydranten an einer nassen Steigleitung für die Feuerwehr verfügen (Wandhydrant Typ F). Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle kann auf Wandhydranten verzichtet oder können anstelle von Wandhydranten trockene Löschwasserleitungen zugelassen werden.
(2) Selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein
1. in Geschossen von Großgaragen, die unter dem ersten unterirdischen Geschoss liegen, wenn das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient; dies gilt nicht, wenn die Großgarage zu Geschossen mit anderer Nutzung in keiner Verbindung steht,
2. in automatischen Garagen und
3. in geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen auf kraftbetriebenen Hebebühnen.
(3) Über jedes Auslösen selbsttätiger Feuerlöschanlagen muss eine Meldung unmittelbar und selbsttätig zur einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst weitergeleitet werden.
(4) Geschlossene Großgaragen müssen für den Rauch- und Wärmeabzug
1. Öffnungen ins Freie haben, die insgesamt mindestens 1 000 cm⊃2; je Einstellplatz groß, von keinem Einstellplatz mehr als 20 m entfernt und im Deckenbereich oder im oberen Drittel des Wandbereichs angeordnet sind, oder
2. maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen haben, die sich bei Raucheinwirkung selbsttätig einschalten, mindestens für eine Stunde einer Temperatur von 300°C standhalten, deren elektrische Leitungsanlagen bei äußerer Brandeinwirkung für mindestens die gleiche Zeit funktionsfähig bleiben und die in der Stunde einen mindestens zehnfachen Luftwechsel gewährleisten; eine ausreichende Versorgung mit Zuluft muss vorhanden sein.
Betriebsvorschriften
(1) In allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen muss während der Betriebszeit mindestens eine Aufsichtsperson ständig anwesend sein. Anstelle einer ständig anwesenden Aufsichtsperson genügt eine Monitorkontrolle der Garage, wenn gewährleistet ist, dass die Bilder der Monitore zu einer ständig besetzten Stelle übertragen werden, damit im Gefahren- oder Störfall eine Aufsichtsperson unverzüglich benachrichtigt wird und die Garage innerhalb angemessener Zeit erreichen kann.
(2) In Mittel- und Großgaragen muss die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 135 Absatz 1 während der Betriebszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist.
(3) Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so gewartet werden, dass sie ständig betriebsbereit sind. CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein.
(4) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.
(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 dürfen in Mittel- und Großgaragen je Einstellplatz bis zu vier Räder für ein Kraftfahrzeug innerhalb eines Einstellplatzes gelagert sowie Fahrräder innerhalb der Garage abgestellt werden. Die Nutzbarkeit der notwendigen Stellplätze darf durch die Lagerung der Räder und das Abstellen der Fahrräder nicht beeinträchtigt sein. Abstellplätze für Fahrräder erfordern keine Trennwände nach § 129 Absatz 1.
(6) In geschlossenen Mittel- und Großgaragen ist es verboten, zu rauchen und offenes Feuer zu verwenden; auf das Verbot ist durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge mit dem Wortlaut ,,Feuer und Rauchen verboten!“ hinzuweisen.