Stoffe und Zubereitungen sind fruchtschädigend, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen (nach § 4
GefStoffV). Die Exposition einer schwangeren Frau gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung kann eine schädliche Auswirkung auf das ungeborene Kind haben
oder eine Fehlgeburt auslösen. Fruchtschädigende Stoffe werden nach Anhang VI der EG-Richtlinie 67/548/EWG
in drei Kategorien unterteilt:

Kategorie 1
Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) wirken. Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition einer schwangeren Frau gegenüber dem Stoff und schädlichen Auswirkungen auf die Entwicklung der direkten Nachkommenschaft vorhanden.

Kategorie 2
Stoffe, die als fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) für den Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, dass die Exposition einer schwangeren Frau gegenüber dem Stoff zu schädlichen Auswirkungen auf die Entwicklung der Nachkommenschaft führen kann.

Kategorie 3
Stoffe, die wegen möglicher fruchtschädigender (entwicklungsschädigender) Wirkungen beim Menschen zu Besorgnis Anlass geben. Stoffe und Zubereitungen der Kategorien 1 und 2 werden mit dem R-Satz R 61 (Kann das Kind im Mutterleib schädigen) gekennzeichnet. Sie tragen das Gefahrensymbol “Giftig” (T) Stoffe und Zubereitungen der Kategorie 3 werden mit dem R-Satz R 63 (Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen) gekennzeichnet. Sie tragen das Gefahrensymbol “Gesundheitsschädlich” (Xn).

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