Die Arbeitsstättenverordnung fordert mit § 4 Abs. 4 einen Flucht- und Rettungsplan:
Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der
Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dieses Planes zu üben. Konkretisierungen der Arbeitsstättenverordnung enthält die Arbeitsstättenregel ASR A2.3 “Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan”.