Anforderung an besondere Kenntnisse zum Arbeitsschutz bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen nach TRGS 524, Anlagen 2a und 2b, bzw. nach BGR 128, Anhang 6A bzw. 6B. Die nach der BG-Regel “Kontaminierte Bereiche 􀃭 BGR 128” erworbene Sachkunde für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen erfüllt die Fachkundeanforderungen der TRGS 524.

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