Stoffe und Zubereitungen, die beim Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut vererbbare genetische Schäden zur Folge haben oder deren Häufigkeit erhöhen können (nach § 4 GefStoffV). Erbgutverändernd bedeutet, dass die Chromosomen der menschlichen Keimzellen (Eizellen bzw. Spermien) verändert werden und diese Veränderung an die Nachkommen vererbt wird.
Erbgutverändernde Stoffe werden nach Anhang VI der EG-Richtlinie 67/548/EWG in drei Kategorien unterteilt:
Kategorie 1
Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen erbgutverändernd wirken. Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und vererbbaren Schäden vorhanden.
Kategorie 2
Stoffe, die als erbgutverändernd für den Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, dass die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff zu vererbbaren Schäden führen kann.
Kategorie 3
Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung auf den Menschen zu Besorgnis Anlass geben. Aus geeigneten Mutagenitätsversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um den Stoff in Kategorie 2 einzustufen.
Stoffe und Zubereitungen der Kategorien 1 und 2 werden mit dem R-Satz R 46 (Kann vererbbare Schäden verursachen) gekennzeichnet.
Sie tragen das Gefahrensymbol “Giftig” (T).
Stoffe und Zubereitungen der Kategorie 3 werden mit dem R-Satz R 68
(Irreversibler Schaden möglich) gekennzeichnet.
Sie tragen das Gefahrensymbol “Gesundheitsschädlich” (Xn).