“In Anhang VI Nr. 2 der Richtlinie 67/548/EWG werden Stoffe aufgrund
physikalisch-chemischer Eigenschaften eingestuft. Für die Entzündlichkeit sind dort drei abgestufte Kategorien von Gefährlichkeitsmerkmalen vorhanden. Je niedriger der Flammpunkt eines Stoffes ist, desto höher ist die Kategorie des zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmals.”
Gefährlich nach § 3 GefStoffV sind Stoffe und Zubereitungen, die eine oder mehrere der in Satz 2 genannten Eigenschaften aufweisen.
Die Einteilung brennbarer Flüssigkeiten in Gefahrklassen (A I, A II, A III und B) wurde 2002 mit der Aufhebung der Verordnung über brennbare Flüs sigkeiten (VbF) ungültig.

Nach GHS gibt es drei Kategorien von Gefahrenklassen (statt Gefährlichkeitsmerkmale) mit den zugehörigen H-Sätzen:

  • Extrem entzündbare Flüssigkeiten und Dämpfe H 224
  • Leicht entzündbare Flüssigkeiten und Dämpfe H 225
  • Entzündbare Flüssigkeiten und Dämpfe mit einem Flammpunkt bis 60 °C H226

Siehe auch: Brennbare Flüssigkeiten, Gefahrklassen brennbarer Flüssigkeiten

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