ist die Zuordnung eines biologischen Arbeitsstoffes zu einer der vier Risikogruppen nach § 3 BioStoffV. Das ausschlaggebende Gefährlichkeitsmerkmal ist dabei das Infektionsrisiko. Die Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe in Risikogruppen erfolgt i. A. auf Speziesebene. (BiostoffV, § 3, TRBA 450)