Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 gilt die BetrSichV ferner für Einrichtungen, die für den sicheren Betrieb der in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen erforderlich sind.
Einrichtungen, die für den sicheren Betrieb erforderlich sind, sind z. B.
– die erforderlichen Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die sich auch räumlich außerhalb der überwachungsbedürftigen Anlage befinden können (z. B. Leitwarten, Steuerstände) und die dazu erforderliche Energieversorgung,
– die für den sicheren Betrieb erforderlichen Kommunikationseinrichtungen,
– sonstige Einrichtungen, die ein Wirksamwerden der besonderen Gefährdungen verhindern (z. B. Gaswarnanlagen, Brandmeldeanlagen, technische Lüftungen).