Biologische Arbeitsstoffe sind nach der Biostoffverordnung (BioStoffV):

  • Mikroorganismen (Bakterien, Pilze und Viren)
  • Gentechnisch veränderte Mikroorganismen
  • Zellkulturen tierischer und pflanzlicher Herkunft
  • Humanpathogene Endoparasiten (Parasiten, z. B. Eingeweidewürmer, die im Inneren eines Wirtes (Tier oder Mensch) schmarotzen und beim Menschen Erkrankungen auslösen können)
  • Agenzien (krankmachende Stoffe), deren Übertragung zu
    schwammartigen Gehirnleiden führen können (Prionproteine, z. B. als Verursacher von Erkrankungen wie Scrapie bei Schafen und Rinderwahnsinn (BSE) sowie der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit beim Menschen)

Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich gentechnisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und humanpathogener Endoparasiten, die beim Menschen Infektionen, sensibilierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Ein biologischer Arbeitsstoff ist auch ein mit transmissibler, spongiformer Enzephalopathie assoziiertes Agens, das beim Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. (BiostoffV, § 2 (1))

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