Ermittlung, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind, durch Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung für jede Tätigkeit.
Pflicht des Arbeitsschutzgesetzes (§ 5) an den Arbeitgeber, der diese Pflicht an weisungsbefugte Führungskräfte übertragen kann. Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt beraten zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen.