Der Begriff Betrieb im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes umfasst den Ort, an dem Tätigkeiten vorgenommen werden. Dies können umschlossene Räume, Fahrzeuge oder Arbeitsplätze im Freien sein. Arbeitsplätze im Freien sind z. B. Baustellen sowie Arbeitsplätze in der Forst- und Landwirtschaft.

vom AGS ergänzt 2/2021
Beurteilungsmaßstäbe für die inhalative Exposition
Beurteilungsmaßstäbe sind bei der Beurteilung der inhalativen Exposition an Arbeitsplätzen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und zur Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen heranzuziehen.
Es gibt die folgenden verbindlichen Beurteilungsmaßstäbe:
1. Arbeitsplatzgrenzwerte AGW gemäß TRGS 900,
2. Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen für krebserzeugende Gefahrstoffe im Rahmen des risikobasierten Maßnahmenkonzeptes nach TRGS 910, die aus Exposition-Risiko-Beziehungen abgeleitet wurden,
3. Beurteilungsmaßstäbe aus stoffspezifischen TRGS.
Stehen keine verbindlichen Beurteilungsmaßstäbe zur Verfügung, können folgende Beurteilungsmaßstäbe zur Bewertung der Exposition herangezogen werden:
1. Grenzwertvorschläge der DFG-Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe („MAK-Kommission”),
2. Grenzwerte für chemische Belastungen am Arbeitsplatz anderer Länder oder anderer wissenschaftlicher Expertenkommissionen. Eine Zusammenstellung internationaler Grenzwerte enthält die Datenbank „GESTIS-Internationale Grenzwerte für chemische Substanzen“ des IFA,
3. „Derived no effect level“ (DNEL) nach der REACH-VO,
4. Firmeninterne oder branchenweite Beurteilungswerte, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt wurden (z. B. nach dem Konzept zur Ableitung von Arbeitsplatzgrenzwerten gemäß BekGS 901 „Kriterien zur Ableitung von Arbeitsplatzgrenzwerten“).

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