Beschäftigte sind
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,
3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen, die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
4. Beamtinnen und Beamte,
5. Richterinnen und Richter,
6. Soldatinnen und Soldaten,
7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten. (§ 2 Abs. 2 ArbSchG).
Nach 3 Abs. 5 GefStoffV und § 2 Abs. 8 BioStoffV stehen den Beschäftigten die in Heimarbeit Beschäftigten sowie Schüler, Studenten und sonstige Personen, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen Tätige, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen bzw. biologischen Arbeitsstoffen durchführen, gleich. Zu den Beschäftigten zählen auch Praktikanten.
Mitarbeitende Arbeitgeber, Unternehmer ohne Beschäftigte und Selbstständige zählen nicht zu den „sonstigen Personen“.

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