Die Rechte und Pflichten des Gefahrstoffrechtes beziehen sich in der Regel immer nur auf den gewerbsmäßigen Umgang, d. h. die berufliche Verwendung von Produkten. Nur in diesem Bereich sind die Vorschriften gültig. Die Anwendung im Privatbereich ist ausgeklammert. Ein beruflicher Verwender ist gemäß REACH-Verordnung ein nachgeschalteter Anwender.