Der Begriff Beförderung nach § 2 Abs. 2 GGBefG umfasst den Vorgang der Ortsveränderung einschließlich der Übernahme und der Ablieferung des Gutes. Zur Beförderung gehören auch zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen). Dazu gehören auch Beförderungsvorgänge innerhalb des Betriebs, die zum Be- und Entladen des Beförderungsmittels notwendig sind sowie die Beförderung in Rohrleitungen.

siehe Begriffsbestimmung Lagerung

 

ADR Beschreibung:

Der Beförderer ist die Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder für die Beförderung der Waren aus dem Zollgebiet verantwortlich ist. In der Regel ist dies die Reederei, die Spedition, die Flug- oder Eisenbahngesellschaft. In der summarischen Ausgangsanmeldung ist die EORI-Nummer des Beförderers anzugeben.
In ATLAS-EAS wird für den Beförderer der Begriff Verbringer verwendet.

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