Beauftragte Personen nehmen in Unternehmen die aus den Gefahrgutvorschriften resultierenden Pflichten des Unternehmers wahr. Für sie gilt § 6 der Gefahrgutbeauftragten-Verordnung, wonach Beauftragte Personen aufgabenspezifisch ausgebildet sein müssen. Diese Forderung schließt die regelmäßige Aktualisierung des Wissens durch Wiederholungsseminare ein. Jedes Unternehmen, das an der Beförderung von Gefahrgut, unabhängig von Verkehrsträger, beteiligt ist, muss mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Diese Pflicht ergibt sich für Deutschland aus § 3 Abs. 1 Nr. 14 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz, GGBefG) i.V.m. der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV), für Österreich aus § 61 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG).

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