ausgesetzt,
– wenn eine über die Luftverunreinigung der Umgebungsluft („Hintergrundbelastung“) hinausgehende inhalative Belastung oder
– wenn ein Hautkontakt gegenüber hautgefährdenden, hautresorptiven oder haut-sensibilisierenden Gefahrstoffen
besteht.
Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob im Arbeitsbereich der Beschäftigten Stoffe freigesetzt werden, die auf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zurückzuführen sind. Entsprechendes gilt für Tätigkeiten im Gefahrenbereich.

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