Räumlicher Bereich, in dem sich Arbeitssysteme befinden.
Nach § 2 Arbeitsstättenverordnung sind Arbeitsstätten:
1. Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines
Betriebes oder einer Baustelle befinden und zur Nutzung für Arbeitsplätze
vorgesehen sind,
2. andere Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände
eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und zu denen Beschäftigte
im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.
Zur Arbeitsstätte gehören auch Einrichtungen, soweit für diese in dieser
Verordnung besondere Anforderungen gestellt werden oder sie dem Betrieb der
Arbeitsstätte dienen.

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