In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten hat der Arbeitgeber einen
Arbeitsschutzausschuss (ASA) zu bilden. Er muss mindestens einmal
vierteljährlich einberufen werden. Nach dem
Arbeitssicherheitsgesetz
setzt sich dieser Ausschuss zusammen aus:
- Dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten
- Zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern
- Betriebsärzten
- Fachkräften für Arbeitssicherheit
- Sicherheitsbeauftragte
Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes
zu beraten.