In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten hat der Arbeitgeber einen
Arbeitsschutzausschuss (ASA) zu bilden. Er muss mindestens einmal
vierteljährlich einberufen werden. Nach dem
Arbeitssicherheitsgesetz
setzt sich dieser Ausschuss zusammen aus:

  •  Dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten
  •  Zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern
  •  Betriebsärzten
  •  Fachkräften für Arbeitssicherheit
  •  Sicherheitsbeauftragte

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes
zu beraten.

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