Die arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung nach § 14 Abs. 3 GefStoffV ist Bestandteil der Unterweisung der Beschäftigten. Sie enthält Hinweise auf besondere Gesundheitsgefahren bei Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen und auf Angebotsuntersuchungen nach § 16 Abs. 3 GefStoffV. Falls aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich findet die Beratung unter Beteiligung des Betriebsarztes statt. Die Beteiligung des Betriebsarztes an der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung entscheidet der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.
vom AGS angepasst 2/2021
Die arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung nach §14 Absatz 2 GefStoffV ist Bestandteil der Unterweisung der Beschäftigten. Sie enthält Hinweise auf besondere Gesundheitsgefahren bei Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen. Sie dient auch der Information über den Zweck von arbeitsmedizinischer Vorsorge und über die Voraussetzungen, unter denen die Beschäftigten Anspruch auf Vorsorgeuntersuchungen haben. Über die Beteiligung der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes an der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung entscheidet der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der vorhandenen Gefahrstoffe und der Gefährdungsbeurteilung.

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