Gefahrgutrechtlich das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung aufgrund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender gemäß diesem Vertrag derjenige, der mit dem Beförderer einen Beförderungsvertrag abschließt; also der Hersteller eines gefährlichen Gutes (Produktionsbetrieb) oder ein Händler (Vertreiber eines gefährlichen Gutes), der mit einem Dritten den Beförderungsvertrag abschließt (z.B. einem Transportunternehmer), der damit zum Frachtführer wird. Beauftragen Hersteller oder Händler einen Dritten, die Beförderung zu besorgen, also nicht selbst durchzuführen, werden sie zum Auftraggeber des Absenders. Die vorstehenden Ausführungen gelten dann entsprechend. Im Beförderungspapier(-dokument) ist beim Transport gefährlicher Güter die Anschrift anzugeben. Im Seeschiffs- und Luftverkehr mit gefährlichen Gütern wird der Begriff Versender verwendet.