Worum es rechtlich wirklich geht

Arbeitsschutzrecht (Bundesrecht).
Der Arbeitgeber muss Personen für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung benennen (§ 10 ArbSchG). Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht „Du musst einen Brandschutzbeauftragten (BSB) bestellen“ steht dort nicht – die Pflicht kann sich aber faktisch aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben.

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ASR A2.2 („Maßnahmen gegen Brände“).
Die ASR konkretisiert die ArbStättV. Steigt die Brandgefährdung (z. B. brennbare Stäube, Fritteusen, Schweißarbeiten), ist die Benennung eines BSB zweckmäßig bzw. kann erforderlich sein. Das steht so in Abschnitt 7.1 (Hinweis) – und ist der arbeitsrechtliche Hebel, über den die BSB-Bestellung in sehr vielen Betrieben sachlich geboten ist.

DGUV Information 205‑003.
Diese (textgleich mit VdS 3111 und vfdb 12‑09/01) legt Mindestanforderungen an Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von BSB fest. Sie ist spätestens seit 01.01.2024 anzuwenden; Fortbildung: mind. 16 UE innerhalb von drei Jahren. Für mich der anerkannte Stand der Technik zur Ausgestaltung.

Gefahrstoffe (TRGS 800).
Wo mit brennbaren/oxidierenden Gefahrstoffen gearbeitet wird, ist der Brandschutz Teil der Gefährdungsbeurteilung. Bei erhöhter/hoher Brandgefährdung fordert TRGS 800 zusätzliche organisatorische Maßnahmen – inkl. Beauftragung geeigneter Personen zur Organisation von Flucht/Evakuierung. In der Praxis ist hier ein BSB die robuste Lösung.

Bauordnungsrecht & Sonderbauten

Relevante Pflichten kommen im Baurecht über die Musterbauordnung (§ 51 MBO „Sonderbauten“) und die Mustervorschriften/Richtlinien. Einige benennen den BSB ausdrücklich:

  • Verkaufsstätten (MVKVO): „Der Betreiber hat einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen …“ (z. B. § 26 Abs. 2 MVKVO). In den Ländern über die jeweilige Verkaufsstättenverordnung umgesetzt.
  • Hochhäuser (MHHR): „Der Eigentümer hat einen geeigneten … Brandschutzbeauftragten zu bestellen und der Brandschutzdienststelle zu benennen.“ (Abschnitt 9.3.2). (
  • Versammlungsstätten:
    • Bayern (VStättV): Die Brandschutzordnung muss insbesondere Erforderlichkeit und Aufgaben eines BSB festlegen (§ 42). Ergebnis: Bei relevanten Objekten ist ein BSB regelmäßig zu definieren.
    • Niedersachsen (NVStättVO): Explizite Bestellungspflicht – Betreiber müssen BSB und Selbsthilfekräfte bestellen; Verzicht nur im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle (§ 42).
  • Industriebauten (M‑IndBauRL): Regelt Technik und Betreiberpflichten; keine generelle BSB‑Pflicht im Wortlaut. In der Praxis wird ein BSB aber häufig über Auflagen des Brandschutzkonzepts/Baugenehmigungsbescheids festgelegt. (Siehe Abschnitt „9 Pflichten des Betreibers“).

Wiederkehrende Prüfungen (PrüfVO der Länder).
Für Sonderbauten (z. B. Verkaufs‑/Versammlungsstätten, Hochhäuser) schreiben die Prüfverordnungen die wiederkehrende Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen vor. Ein BSB steuert hier wirksam die Betreiberpflichten und Mängelbeseitigung. Beispiel: PrüfVO NRW.

Merke: Bauordnungsrecht ist Landesrecht. Die Mustervorschriften werden mit landesspezifischen Abweichungen eingeführt; maßgeblich ist stets der Genehmigungsbescheid/Brandschutzkonzept Ihres Objekts.

Rechtsquelle / RegelwerkGeltungsbereichBSB‑Pflicht?Auslöser / SchwellenFundstellePraxis‑Hinweis
ArbSchG § 10Alle ArbeitgeberNein, aber möglichBenennung von Beschäftigten für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung – keine ausdrückliche BSB‑Pflicht(Gesetze im Internet)Grundlage für Organisation, Schulung und Benennung; BSB kann sich mittelbar aus Gefährdungsbeurteilung ergeben.
ArbStättV (Anhang 2.2 „Maßnahmen gegen Brände“) + ASR A2.2ArbeitsstättenNein, aber möglichBei erhöhter Brandgefährdung: ASR A2.2 nennt die Benennung eines BSB als zweckmäßig; Notwendigkeit kann sich aus Landesrecht ergeben(Gesetze im Internet)Typischer Trigger: brennbare Medien, Prozesse (Schweißen/Heißarbeiten), komplexe Liegenschaften, häufige Besucher.
TRGS 800Tätigkeiten mit brennbaren/oxidierenden GefahrstoffenNein, aber möglichBei erhöhter/hoher Brandgefährdung sind zusätzliche Maßnahmen festzulegen (organisatorisch/technisch); BSB nicht explizit, aber oft folgerichtig(BAuA)Stützt die arbeitsrechtliche Risikobewertung; häufige Begründung für die Bestellung eines BSB in Chemie/Lager/Produktion.
DGUV Information 205‑003Betrieblicher Brandschutz (Informationsschrift)De facto/regelmäßigErforderlich bei besonderen Rechtsvorschriften, behördlichen Auflagen oder Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung; nennt u. a. Industriebauten, Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Hochhäuser(DGUV Publikationen)Maßstab für Aufgaben/Qualifikation/Bestellung; in Genehmigungsauflagen oft wörtlich herangezogen.
MBO § 51 (Sonderbauten)Musterbauordnung (Rahmen, Länder setzen um)Abhängig von Sonderbau‑RegelFür Sonderbauten können besondere Anforderungen (auch BSB) gestellt werden; konkretisiert über Sonderbauverordnungen/Richtlinien(bauministerkonferenz.de)Rechtsgrundlage für nachgeordnete Muster‑/Landesvorschriften, in deren Auflagen BSB gefordert wird.
M‑Hochhaus‑Richtlinie (M‑HHR)Hochhäuser (Muster)Ja9.3.2: „Der Eigentümer hat … einen/eine Brandschutzbeauftragte(n) zu bestellen.“(is-argebau.de)In Landesrecht regelmäßig übernommen; BSB ist hier klar verpflichtend.
M‑Verkaufsstättenverordnung (MVKVO)Verkaufsstätten (Muster)De facto/regelmäßig§ 26: Betreiber hat mind. eine verantwortliche Person zu benennen, die die Bezeichnung „Brandschutzbeauftragte(r)“ tragen sollte; § 27: Brandschutzordnung / Räumungskonzept(pruefsv.de)Faktisch BSB‑Forderung; Details (Schwellen, Ausgestaltung) durch Landesrecht/BSO konkretisiert.
M‑Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO)Versammlungsstätten (Muster)Landesabhängig§ 42 (Muster): Brandschutzordnung/Feuerwehrpläne; BSB nicht durchgängig im Muster fix, aber in Ländern teils explizit(is-argebau.de)Siehe Landesbeispiele unten.
Beispiel Land: Bayern – VStättVVersammlungsstätten in BYDe facto/regelmäßig§ 42: In der Brandschutzordnung sind Erforderlichkeit und Aufgaben eines BSB festzulegen(Gesetze Bayern)Behörden fordern BSB bei größeren/komplexeren Betrieben regelmäßig über die BSO.
Beispiel Land: Niedersachsen – NVStättVOVersammlungsstätten in NIJa§ 42 Abs. 1: Betreiber hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine(n) BSB und Selbsthilfekräfte zu bestellen(avantgarde-technik.de)Eine der klarsten Landesvorgaben – explizite Bestellpflicht.
Beispiel Land: Nordrhein‑Westfalen – SBauVO / VStättVO‑TeilVersammlungsstätten in NRWDe facto/regelmäßig§ 42 (NRW): Brandschutzordnung; dort Erforderlichkeit und Aufgaben eines/einer BSB festzulegen(Recht NRW)Behördliche Praxis: BSB in mittleren/großen Versammlungsstätten regelmäßig angeordnet.
M‑Industriebaurichtlinie (M‑IndBauRL)Industriebauten (Muster)Ja (ab Schwelle)§ 5.14.3: BSB verpflichtend bei > 5.000 m² (Summe der Grundflächen aller Brand‑/Brandbekämpfungsabschnitte); § 5.14.4: Brandschutzordnung ab > 2.000 m²(fpc-stockum.de)In vielen Ländern so oder sehr ähnlich eingeführt; häufige Auflage in Baugenehmigungen.
M‑Beherbergungsstättenverordnung (M‑BeVO) + LandesrechtHotels/Heime (Muster + Länder)LandesabhängigMuster regelt BSO/Feuerwehrpläne (z. B. > 60 Betten), nicht immer explizite BSB‑Pflicht; Länder konkretisieren.(bau.bremen.de)Beispiel Brandenburg (BbgKPBauV § 17): BSO muss Erforderlichkeit/Aufgaben eines BSB festlegen. (Bravors)
PrüfVO der Länder (Beispiel NRW)Wiederkehrende Prüfungen in SonderbautenKeineRegelt Prüfpflichten technischer/anlagentechnischer Brandschutzanlagen (BMA, SAA, SSV, SIBE etc.); keine BSB‑Pflicht, aber Koordination durch BSB sinnvoll(Recht NRW)Praktisch arbeitet der BSB mit Prüfsachverständigen/Behörden zusammen, sichert Fristen/Nachverfolgung.

Ergänzende Hinweise (zur Einordnung)

  • Arbeitsrechtlicher Trigger: Ergibt die Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG/ArbStättV/TRGS 800 eine erhöhte/hohe Brandgefährdung, ist die Bestellung eines BSB fachlich geboten und häufig Grundlage behördlicher Anordnungen bzw. Versicherungsauflagen.
  • Bauordnungsrechtlicher Trigger: Bei Sonderbauten entsteht die BSB‑Pflicht direkt aus Sonderbauvorschriften (Hochhäuser, Verkaufsstätten, Industriebauten ab Schwelle) oder indirekt über die Brandschutzordnung und Baugenehmigungsauflagen (Versammlungsstätten, Beherbergung, Krankenhäuser/Pflegeheime je Land).

Kurz‑Check: „Muss“ vs. „Sollte/Kann“

  • Klare Muss‑Fälle:
    Hochhäuser (M‑HHR 9.3.2), Industriebauten > 5.000 m² (M‑IndBauRL 5.14.3), Versammlungsstätten in Ländern mit expliziter Pflicht (z. B. NI § 42 NVStättVO).
  • Faktische Pflicht über BSO/Auflagen:
    Verkaufsstätten (MVKVO § 26/§ 27), Versammlungsstätten (z. B. BY/NRW § 42 – BSO muss Erforderlichkeit/Aufgaben eines BSB definieren), Beherbergung (landesabhängig, z. B. BbgKPBauV § 17).
  • Arbeitsrechtlich begründete Bestellung (auch ohne Sonderbau):
    Erhöhte Brandgefährdung oder Gefahrstoff‑Umgang nach ASR A2.2/TRGS 800; DGUV 205‑003 empfiehlt/fordert in diesen Konstellationen die Bestellung.

So setzt du’s in der Praxis auf (knapp, prüffest)

  1. Gefährdungsbeurteilung (inkl. Brandgefährdung) durchführen und dokumentieren (ASR A2.2/TRGS 800).
  2. Sonderbau‑Status prüfen (MBO § 51 + einschlägige Landesverordnung/Richtlinie).
  3. BSO nach DIN 14096 erarbeiten/fortschreiben; dort Erforderlichkeit, Aufgaben, Vertretung und Berichtswesen des BSB verbindlich festlegen (wo gefordert). (BSO‑Pflichten z. B. MVKVO § 27, VStättV § 42, M‑BeVO/Landesrecht).
  4. BSB bestellen (schriftlich, mit Aufgabenprofil gemäß DGUV 205‑003), Jahresbericht und Behördenkommunikation regeln.

Wer fordert die Bestellung in der Praxis?

  1. Behörde/Genehmigung – über Brandschutzkonzept, Sonderbauverordnung oder Auflagen.
  2. Arbeitsschutz/GBU – erhöhte Brandgefährdung → BSB zweckmäßig/erforderlich (ASR A2.2).
  3. Versicherer/Kunde – vertraglich (VdS‑Anforderungen, Einkaufsbedingungen, SLA). Die DGUV 205‑003 nennt vertragliche Vereinbarungen ausdrücklich.

Was ein Brandschutzbeauftragter konkret leistet

Beratung & Organisation (Auszug nach DGUV 205‑003):

  • Mitwirkung an der Gefährdungsbeurteilung bezogen auf Brandrisiken.
  • Brandschutzordnung nach DIN 14096 erstellen/fortschreiben (Teile A, B, C) und operative Umsetzung sicherstellen.
  • Schulung/Unterweisung, inkl. Brandschutzhelfer gemäß DGUV 205‑023 (Theorie + Praxis mit Feuerlöscheinrichtungen).
  • Begehungen, Mängelmanagement, Jahresbericht an die Unternehmensleitung.
  • Evakuierungsübungen organisieren; Flucht‑/Rettungswege, ASR A2.3 (Notausgänge, Sicherheitsbeleuchtung) und ASR A1.3 (Kennzeichnung) im Blick.
  • Koordination von Prüfungen sicherheitstechnischer Anlagen (Bauordnungs‑ und Arbeitsschutzbezug), Nachverfolgung der PrüfVO‑Mängelbeseitigung.

Stellung/Kompetenz.
Der BSB berät weisungsfrei in seiner Fachkunde, wird schriftlich bestellt und frühzeitig eingebunden (Neu‑, Um‑, Erweiterungsbauten). Fortbildung: ≥ 16 UE in 3 Jahren. (

Grenzen.
Planerische Nachweise/Konzepte gehören zum Fachplaner/Sachverständigen; der BSB konzentriert sich auf Organisation, Unterweisung, Betrieb und Schnittstellen in den Regelkreisen Bau‑/Anlagentechnik/Organisation.

Wann „muss“, wann „sollte“?

Muss (typische harte Fälle – Auswahl):

  • Hochhaus: BSB verpflichtend (MHHR 9.3.2). (
  • Verkaufsstätte: BSB verpflichtend (MVKVO § 26).
  • Versammlungsstätte: landesabhängig; Niedersachsen fordert BSB explizit; Bayern zwingt die BSO zur Festlegung von Erforderlichkeit/Aufgaben, faktisch läuft das in relevanten Objekten auf eine Bestellung hinaus.

Sollte (robuster Best‑Practice‑Trigger):

  • Erhöhte/hohe Brandgefährdung aus GBU/ASR/TRGS (z. B. Lackiererei, Fettküche, Brennbar‑Staub).
  • Komplexe Betreiberpflichten (BMAs, RWA, Sprinkler, Gaslöschanlagen, Sicherheitsbeleuchtung, Sprachalarm, Türensteuerungen) mit PrüfVO‑Pflichten.
  • Vertragliche Anforderungen (Versicherer, Auftraggeber, Zertifizierer).

Checkliste: rechtssichere Bestellung (betrieblich)

  1. GBU Brandschutz aktualisieren (ASR A2.2 / TRGS 800). Trigger dokumentieren.
  2. Schriftliche Bestellung (Zuständigkeiten, Weisungsfreiheit in der Fachkunde, Zeitanteil, Vertretung, Berichtswesen). Mitteilung an Bauaufsicht, wenn im Bescheid/der Richtlinie gefordert (z. B. Hochhaus).
  3. Qualifikation: BSB‑Lehrgang nach DGUV 205‑003; Fortbildungsrhythmus fixieren.
  4. Brandschutzordnung DIN 14096 in A/B/C, Brandschutzhelfer schulen (DGUV 205‑023), Übungen planen.
  5. Schnittstellen in die Bau‑/Anlagentechnik (PrüfVO, Wartungen, Betreiberverantwortung) – Mängelverfolgung, Reporting.

Musterformulierung „Bestellung“ (Auszug, praxisbewährt)

Bestellung zum/zur Brandschutzbeauftragten
Hiermit bestelle ich, [Unternehmen], Frau/Herrn [Name] mit Wirkung zum [Datum] zur/zum Brandschutzbeauftragten für den Bereich [Standort/Objekt]. Die/der BSB ist der Geschäftsleitung unmittelbar zugeordnet, in der Anwendung ihrer/seiner brandschutztechnischen Fachkunde weisungsfrei und frühzeitig in alle brandschutzrelevanten Planungen/Maßnahmen einzubeziehen. Aufgaben gemäß beigefügter Anlage (auf Basis DGUV 205‑003). Arbeitsmittel/Zeit für Aufgabenwahrnehmung und Fortbildung (mind. 16 UE/3 Jahre) werden bereitgestellt.
[Ort, Datum, Unterschrift]

(Hinweis: Weisungsfreiheit und Fortbildung sind ausdrücklich in DGUV 205‑003 vorgesehen.)

Typische Fragen – knapp beantwortet

Ist ein BSB „gesetzlich“ vorgeschrieben?
Im Bauordnungsrecht bei bestimmten Sonderbauten: Ja (Hochhaus, Verkaufsstätte; Versammlungsstätten je Land). Im Arbeitsschutzrecht: indirekt über GBU/ASR – wenn die Risiken es verlangen, ist die Bestellung sachlich geboten.

Brauche ich zusätzlich Brandschutzhelfer?
Ja. Das ist separat geregelt (DGUV 205‑023). Helfer ≠ Beauftragter. Beide Rollen ergänzen sich.

Macht die Industriebaurichtlinie einen BSB zur Pflicht?
Die M‑IndBauRL regelt vor allem baulich‑technische Mindestanforderungen. Eine generelle BSB‑Pflicht enthält sie nicht; sie kann aber über Genehmigungsauflagen kommen.

Wer trägt am Ende die Verantwortung?
Immer die Unternehmensleitung. Der BSB berät, organisiert und dokumentiert – er ersetzt keine Unternehmerpflichten. (Leitgedanke so in DGUV 205‑003 dargestellt.)

Fazit – mein pragmatisches Urteil

  • Wo das Baurecht ihn verlangt, wird bestellt. Punkt. (Hochhäuser, Verkaufsstätten; Versammlungsstätten landesabhängig.)
  • Wo die GBU erhöhte Brandgefahr zeigt, bestelle ich ebenfalls. Das reduziert Risiko, beschleunigt Entscheidungen und vermeidet Ärger mit Behörde, Versicherer und Strafverfolgung nach einem Schaden.
  • Die Rolle professionalisiere ich nach DGUV 205‑003 (Aufgaben, Weisungsfreiheit, Fortbildung) und verknüpfe sie mit DIN 14096 (BSO), DGUV 205‑023 (Brandschutzhelfer), ASR A2.3/A1.3 (Wege/Kennzeichnung) und PrüfVO (Anlagen‑Compliance). Das ist gelebter Stand der Technik.

Quellen (Auswahl – maßgeblich sind amtliche Fassungen/Genehmigungen)

  • Arbeitsschutzrecht: § 10 ArbSchG; ArbStättV; ASR A2.2; TRGS 800.
  • DGUV: 205‑003 (BSB); 205‑023 (Brandschutzhelfer).
  • Bauordnungsrecht/Muster: MHHR; MVKVO; VStättV (BY); NVStättVO; M‑IndBauRL; PrüfVO NRW.

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