In Nordrhein-Westfalen ist für große Sonderbauten gemäß § 70 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW ein Brandschutzkonzept erforderlich. § 50 Abs. 2 BauO NRW definiert große Sonderbauten, während § 50 Abs. 1 Satz 3 Nr. 19 BauO NRW die Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, auch für kleine Sonderbauten ein Brandschutzkonzept zu verlangen.
Seit der Änderung der BauO NRW am 1. Januar 2019 ist unklar, wer zur Erstellung von Brandschutzkonzepten berechtigt ist. Früher wurden staatlich anerkannte Sachverständige nach § 58 Abs. 3 BauO NRW a.F. und § 87 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 BauO NRW a.F. sowie öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 BauPrüfVO eingesetzt. Nun ist in § 54 Abs. 3 BauO NRW eine weitere Möglichkeit vorgesehen: Personen mit vergleichbarer Sachkunde und Erfahrung können ebenfalls Brandschutzkonzepte erstellen, ohne staatliche Anerkennung oder öffentliche Bestellung und Vereidigung.
Die Erweiterung des zugelassenen Personenkreises basiert auf Erfahrungen mit der Vorlage von Brandschutzkonzepten. Bereits vor der Novellierung der Bauordnung NRW 2018 konnten nach Ziff. 58.3 VV BauO NRW 2000 im Einzelfall qualifizierte Personen Brandschutzkonzepte erstellen, die von den Bauaufsichtsbehörden akzeptiert wurden.
Für die Beurteilung der Eignung einer Person zur Erstellung eines Brandschutzkonzepts müssen sowohl Qualifikation als auch praktische Erfahrung berücksichtigt werden. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde soll dies unter Hinzuziehung der Verwaltungsvorschrift für jede bauliche Anlage gesondert prüfen. Dabei können die Anerkennungsvoraussetzungen in § 13 SV-VO herangezogen werden.
Es ist auffällig, dass der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen eine gesonderte Einzelfallprüfung für jede zur Entscheidung stehende bauliche Anlage vorsieht, ohne klare Vorgaben zur ausreichenden praktischen Erfahrung zu machen. Dies führt zu einem praxisfernen Verfahren, bei dem die Bauaufsichtsbehörde vor jeder Erstellung eines Brandschutzkonzepts kontaktiert und um Bestätigung der Voraussetzungen ersucht werden muss.
Eine bessere Lösung wäre die Prüfung der grundsätzlichen Sachkunde und Erfahrung der Person in Kombination mit einem Eintragungsverfahren zur Listung entsprechender Vorlageberechtigter. Dieses Verfahren wird bereits in anderen Bundesländern (z.B. Bayern) praktiziert und hat sich bewährt. Es würde auch den aktuellen Anforderungen der nordrhein-westfälischen Verwaltungsvorschriften entsprechen und zu einer besseren
Rechtssicherheit hinsichtlich der Befugnis zur Aufstellung von Brandschutzkonzepten führen.
Es bleibt abzuwarten, ob der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen dieser Auffassung folgt und das Verfahren transparenter gestaltet. Eine klarere Regelung könnte den Prozess der Erstellung von Brandschutzkonzepten vereinfachen, die Zusammenarbeit mit der Bauaufsichtsbehörde verbessern und den Bedürfnissen der Kunden in der freien Marktwirtschaft besser gerecht werden.
Ein solches Verfahren würde nicht nur die Transparenz erhöhen, sondern auch sicherstellen, dass alle beteiligten Parteien, einschließlich Bauherren, Planer und Bauaufsichtsbehörden, auf dem gleichen Informationsstand sind und wissen, welche Anforderungen für die Erstellung eines Brandschutzkonzepts erfüllt sein müssen.
Insgesamt zeigt sich, dass das Thema Brandschutzkonzepte in Nordrhein-Westfalen weiterhin Diskussionsbedarf aufweist. Die Änderungen in der Bauordnung NRW seit 2019 haben zu Unklarheiten und praxisfernen Verfahrensweisen geführt. Eine Anpassung an bewährte Verfahren aus anderen Bundesländern könnte zu einer Vereinfachung und Verbesserung der Situation beitragen.
In der Zwischenzeit ist es für die beteiligten Parteien wichtig, sich mit den bestehenden Regelungen und Verwaltungsvorschriften auseinanderzusetzen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und Brandschutzkonzepte erfolgreich umzusetzen. Die Zusammenarbeit mit erfahrenen Experten und sachkundigen Personen kann dabei helfen, die Anforderungen zu erfüllen und den vorbeugenden Brandschutz in Nordrhein-Westfalen weiterhin zu gewährleisten.
[Donato Muro, Darstellung des Autors]