Asbest im Bestand ist kein Spezialthema mehr, es ist Alltag

Viele denken bei Asbest an alte Dachplatten. In der Praxis sehe ich im Bestand aber viel öfter ein anderes Problem: Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber und ähnliche bauchemische Produkte können Asbest enthalten. Genau da, wo im Alltag gebohrt, geschlitzt, gefräst oder gestemmt wird.

Und das Tückische ist simpel: Man sieht es nicht. Eine optische Unterscheidung zwischen asbestfrei und asbesthaltig ist nicht möglich. Wenn man es wissen will, braucht man eine saubere Erkundung.


Ab wann gilt Asbestverdacht automatisch?

Wenn der Baubeginn eines Gebäudes vor dem 31. Oktober 1993 liegt, musst grundsätzlich damit gerechnet werden, dass asbesthaltige Materialien verbaut sein können. Wenn keine gesicherten Erkenntnisse zur Asbestfreiheit vorliegen, wird im Bestand praktisch so geplant, als wäre Asbest drin. Das ist der einzige Weg, um nicht blind in eine Exposition reinzulaufen.


Wie kommt man an gesicherte Erkenntnisse?

Es gibt zwei Wege:

1. Historische Erkundung

Unterlagen sichten wie Baupläne, Rechnungen, Fotodokumentation oder andere Belege. Ziel ist der Nachweis, dass nach dem 31. Oktober 1993 entkernt wurde oder dass die potenziell asbesthaltigen Materialien vollständig entfernt wurden.

2. Technische Erkundung

Beprobung und Analyse, im Leitfaden ausdrücklich mit Bezug auf die VDI Richtlinie 6202 Blatt 3.


Wer liefert die Infos und wer trägt welches Risiko?

Neu und in der Praxis extrem wichtig: Der Veranlasser, also Auftraggeber oder Bauherr, ist in der Pflicht. Er muss dem ausführenden Unternehmen vor Beginn alle vorliegenden Informationen zur Bau oder Nutzungsgeschichte und zu vorhandenen oder vermuteten Gefahrstoffen geben. Bei Asbest mindestens Baujahr beziehungsweise Baubeginn.

Für Objekte mit Baujahr zwischen 1993 und 1996 kommt noch ein Punkt dazu: Dann ist vor Beginn das Datum des Baubeginns zu übermitteln, ersatzweise das Baujahr, wenn der Baubeginn nicht bekannt ist.

Das ausführende Unternehmen kann sich aber nicht zurücklehnen. Es muss die Informationen auf Plausibilität prüfen. Reichen die Infos für die Gefährdungsbeurteilung nicht aus, muss der Unternehmer im Rahmen einer besonderen Leistung prüfen, ob Gefahrstoffe freigesetzt werden können. Wenn dazu Know how fehlt, ist externer Sachverstand hinzuzuziehen. Das ist kein Luxus, das ist der saubere Ablauf.


Was ist überhaupt erlaubt und was ist grundsätzlich verboten?

Grundsatz: Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien sind verboten.

Ausnahmen gibt es nur für Abbruch, Sanierung und Instandhaltung. Der Leitfaden beschreibt das als ASI Arbeiten. Dazu zählen auch Sofortmaßnahmen zur vorläufigen Sicherung beschädigter Bauteile.

Bei Instandhaltung gelten harte Leitplanken. Ein paar typische Praxis Punkte:

  • Tätigkeiten im hohen Risiko sind bei Instandhaltung tabu
  • Das Material darf nicht am Ende der Nutzungsdauer sein, es muss seine Funktion noch erfüllen
  • Asbest darf nicht so kaschiert werden, dass man es später nicht mehr erkennt oder nur noch mit Aufwand entfernen kann
  • Es gibt ein Überdeckungsverbot für bestimmte Bauteile aus Asbestzement und für asbesthaltige Bodenbeläge
  • Dieses Überdeckungsverbot gilt nicht für asbesthaltige PSF, Tapezieren oder Streichen auf PSF zählt zur funktionalen Instandhaltung

Unterm Strich: Im Bestand sind heute mehr Tätigkeiten zulässig als früher, aber nur, wenn die Gefährdungsbeurteilung und die Schutzmaßnahmen sauber sitzen.


Schutzmaßnahmen in der Praxis: emissionsarm oder staubarm?

Du hast zwei saubere Linien:

1. Emissionsarme Verfahren

Geringes Risiko liegt dann vor, wenn nachgewiesen ist, dass die Asbestfaserkonzentration am Arbeitsplatz im Schichtmittelwert unter der Akzeptanzkonzentration von 10.000 Fasern pro Kubikmeter liegt. Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 sind genau dafür gemacht. Sie sind geprüft und anerkannt und beruhen auf einem standardisierten Arbeitsverfahren.

Der Leitfaden nennt als Beispiel das Verfahren BT 30, Bohren von Bohrlöchern in Wände und Decken mit asbesthaltigen PSF, und verweist auf die DGUV Information 201 012, in der die anerkannten emissionsarmen Verfahren gelistet sind.

2. Staubarmes Arbeiten

Wenn es für die Tätigkeit kein emissionsarmes Verfahren gibt, dann gilt staubarm als Standard. Das heißt nicht ein bisschen saugen, sondern eine Basisausstattung, die wirklich funktioniert:

  • staubarme Bearbeitungssysteme
  • Entstauber Staubklasse H
  • Luftreiniger
  • je nach Situation räumliche Abtrennung und Personenschleuse
  • persönliche Schutzausrüstung
  • Staub direkt im Anschluss absaugen oder feucht wischen
  • Verschleppung in angrenzende Räume verhindern

Das ist der Unterschied zwischen Baustelle und Kontamination.

Qualifikation und Anzeige: Ohne dies wird es schnell teuer

Tätigkeiten mit Asbest dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden. Personell fordert der Leitfaden drei Rollen:

  • sachkundige verantwortliche Person für Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen und Unterweisungen
  • weisungsbefugte sachkundige aufsichtführende Person, die während der Arbeiten ständig vor Ort ist
  • fachkundige Beschäftigte mit Bescheinigung Grundkenntnisse Asbest

Die neuen Qualifikationsanforderungen müssen mit Übergangsfrist bis 5. Dezember 2027 nachgewiesen werden. Für Tätigkeiten im niedrigen und mittleren Risiko ist mindestens Sachkunde nach TRGS 519 Anlage 4C erforderlich.

Dazu kommt die Anzeige: Tätigkeiten mit Asbest müssen spätestens eine Woche vor Beginn bei der zuständigen Behörde und der Berufsgenossenschaft angezeigt werden. Bei niedrigem und mittlerem Risiko ist eine unternehmensbezogene Anzeige erforderlich, die spätestens nach sechs Jahren zu erneuern ist. Bei mittlerem Risiko sind zusätzlich Ort, Beginn und Dauer anzugeben. Für Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risiko ist ab Dezember 2026 eine Genehmigung erforderlich. Für Tätigkeiten im hohen Risiko braucht der Betrieb eine behördliche Zulassung, außerdem ist objektbezogen anzuzeigen.


Entsorgung: PSF Abfall ist kein normaler Bauschutt

Asbest und asbesthaltige Abfälle sind als gefährliche Abfälle eingestuft. Für PSF Abfälle steht im Leitfaden etwas, das viele unterschätzen: Abfälle aus der Bearbeitung asbesthaltiger Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber und vergleichbarer Produkte sind getrennt zu erfassen und als asbesthaltiger Abfall einzustufen. Das gilt nach der beschriebenen Rechtsauffassung unabhängig vom tatsächlichen Asbestgehalt im Einzelfall.

Sie gehören in geeignete, sicher verschließbare und gekennzeichnete Behältnisse. Nicht werfen, nicht kippen, nicht schütten. Der passende AVV Abfallschlüssel für asbesthaltige PSF lautet 17 06 05 Stern.


Dokumentation: Das ist die stille Pflicht im Hintergrund

Vor erstmaliger Aufnahme musst du eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und dokumentieren. Bei maßgeblichen Änderungen ist sie zu aktualisieren. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist auch der Risikobereich festzulegen. Der Leitfaden verweist dazu auf TRGS 519 Anhang 9 mit der Exposition Risiko Matrix.


Dazu kommen Betriebsanweisung und Unterweisung vor Erstaufnahme.

Und dann das Expositionsverzeichnis nach GefStoffV: Beschäftigte sind aufzunehmen, wenn die Akzeptanzkonzentration von derzeit 10.000 Fasern pro Kubikmeter als Schichtmittelwert überschritten wird. Bei ausschließlicher Verwendung emissionsarmer Verfahren ist eine Aufnahme laut Leitfaden nicht erforderlich.


Mein Fazit aus der Praxis

Wenn man im Bestand arbeitet, ist die wichtigste Regel diese: Erst klären, dann arbeiten.

Baujahr oder Baubeginn vor 31. Oktober 1993 heißt Asbestverdacht. Ohne gesicherte Erkenntnisse planen Sie nicht auf Hoffnung, sondern auf Schutz. Dann gehen Sie sauber über Erkundung, Gefährdungsbeurteilung, Risikozuordnung, Verfahren, Qualifikation, Anzeige und Entsorgung.

Donato Muro von Sicherheitsingenieur.nrw

Donato Muro

Der Inhaber von SicherheitsIngenieur.NRW ist ein aus dem Fernsehen bekannter Experte für Arbeitssicherheit. Er studierte an mehreren deutschen Hochschulen, ist Naturwissenschaftler, Ingenieur, Jurist, Arbeitspsychologe, Toxikologe und MBA.

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