Die Abkürzung TRGS steht für “Technische Regeln für Gefahrstoffe“. Dabei handelt es sich um rechtliche Bestimmungen zum Arbeitsschutz, die bundeseinheitlich geregelt sind. Bekannt gegeben werden die TRGS vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Für Arbeitgeber und ihre Beschäftigten hat die Einhaltung der Vorschriften verpflichtenden Charakter, es handelt sich also nicht um bloße Richtlinien und Empfehlungen.
Die TRGS 524 beschreibt die zu treffenden Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen.

Arbeitsschutzbestimmungen sind hierzulande ein umfassendes und komplexes Thema, das vorrangig junge Führungskräfte gelegentlich überfordern kann, zumal bei Verstößen empfindliche Sanktionen bis hin zur Betriebsschließung drohen können.

Wir bieten deshalb einen Onlinekurs zu diesem Themengebiet an, bei dem die Teilnehmer alles Notwendige zu diesem wichtigen Themenkomplex erfahren können.

Wozu ist diese Verordnung notwendig?

Der Umgang mit gefährlichen (Gefahr-)Stoffen erfordert die Einhaltung bestimmter Schutzmaßnahmen, um eine Gefährdung der Gesundheit der Mitarbeiter sowie anderer Beteiligter zu vermeiden. Die vorgeschriebenen Maßnahmen umfassen nicht nur Bestimmungen darüber, wann bestimmte Schutzkleidungen getragen werden müssen, sondern legen auch spezifische Kriterien fest, nach denen ein Arbeitsplatz oder eine Arbeitsumgebung im Rahmen der obligatorischen Gefährdungsbeurteilung zu bewerten ist. Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass zielführende Maßnahmen zum Arbeitsschutz nur dann implementiert und umgesetzt werden können, wenn sämtliche Faktoren, die potenziell zu einer Gefährdung von Menschen führen können, bekannt und angemessen beurteilt werden können.

Inhalte der TRGS 524

Die Verordnung umfasst insgesamt acht verschiedene Abschnitte und elf Anlagen, in denen die speziellen Anforderungen näher definiert werden.

Die Abschnitte der Verordnung im Einzelnen

Abschnitt 1: Anwendungsbereich
In diesem Abschnitt werden die Arbeitsgebiete definiert, auf denen die TRGS 524 Anwendung findet. Grundsätzlich gilt sie überall, wo Arbeiten in kontaminierten Bereichen verrichtet werden. Umfasst werden alle Vor- und Nacharbeiten.
Detailliert festgelegt wird in diesem Abschnitt, in welchen Arbeitsumgebungen beziehungsweise bei welcher Art von Kontamination die Vorschrift nicht gilt. So ist unter “kontaminierten Bereichen” beispielsweise nicht die Arbeit in Umgebungen mit biologischen Gefährdungen eingeschlossen. In solchen Arbeitsumgebungen greifen die Biostoffverordnung (BiostoffV) und die TRBA (Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe).

Abschnitt 2: Begriffsbestimmungen
Die in Gesetzen und Verordnungen verwendeten Begriffe müssen eindeutig sein, damit einerseits keine Missverständnisse bei ihrer Interpretation entstehen können und andererseits klar definiert ist, wann die jeweiligen Vorschriften eingehalten werden und wann gegebenenfalls ein Verstoß vorliegt. Deshalb definiert Abschnitt zwei die in der Vorschrift verwendeten zentralen Begrifflichkeiten. Somit wird festgelegt, welche Arbeitsbereiche als “kontaminierte Bereiche” bezeichnet werden, nämlich alle Standorte, Gebäude, Produktionsstätten und sonstigen Umgebungen, die in einem Ausmaß mit Gefahrstoffen kontaminiert sind, dass die daraus folgenden Gefahren über eine unbedenkliche Grundbelastung hinausgehen. Des Weiteren wird definiert, was unter dem Begriff der “Arbeit” verstanden wird, wobei hier naheliegenderweise eine weite Definition verwendet wird, um sämtliche anfallenden Tätigkeiten abzudecken.

Abschnitt 3: Grundsätze, Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten
Dieser Abschnitt enthält ein besonders wichtiges Detail für Betriebe: Festgelegt wird, dass sämtliche Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Sinne der TRGS 524 erst dann aufgenommen werden dürfen, wenn sowohl eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde als auch notwendige Schutzmaßnahmen ergriffen wurden. § 7 Absatz 1 der Gefahrenstoffverordnung gestattet den staatlichen Stellen, einen Betrieb bereits dann stillzulegen, wenn die Pflicht des Arbeitgebers zur Vorlage einer Gefährdungsbeurteilung nicht erfüllt wurde.

Abschnitt 4: Gefährdungsbeurteilung für Arbeiten in kontaminierten Bereichen
In diesem umfangreichen Abschnitt werden die spezifischen Kriterien und Anforderungen definiert, die bei der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung zu beachten sind.

Abschnitt 5: Schutzmaßnahmen
Um die notwendigen Schutzmaßnahmen festzulegen, wird auf die TRGS 500 sowie auf Anlage 7 der TRGS 524 verwiesen. Die Maßnahmen umfassen nicht nur Verhaltensmaßregeln für die Beschäftigten und den Arbeitgeber – festgelegt wird auch, in welchen Fällen und in welchem Umfang die Installation bestimmter technischer Vorrichtungen erforderlich ist, um den Anforderungen des Arbeitsschutzes gerecht zu werden.

Abschnitt 6: Arbeits- und Sicherheitsplan
Die Form, in welcher die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die getroffenen Maßnahmen dokumentiert werden müssen, wird in diesem Abschnitt festgelegt. Ebenso wird gefordert, dass die Gründe getroffener Maßnahmen nachvollziehbar gemacht werden müssen.

Abschnitt 7: Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
Die Mitarbeiter eines Unternehmens müssen über die wesentlichen Erkenntnisse aus der Gefährdungsbeurteilung in Kenntnis gesetzt werden. Weiterhin sind ihnen die getroffenen Schutzmaßnahmen und deren Umsetzung zu erklären. Eine solche Unterweisung ist vom Arbeitgeber verpflichtend durchzuführen und regelmäßig zu wiederholen.

Abschnitt 8: Arbeitsmedizinische Prävention
Der Arbeitgeber steht in der Pflicht, die Mitarbeiter über arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen aufzuklären, wenn diese mit Gefahrstoffen umgehen. Abschnitt 8 bezieht dabei die Beteiligung des Betriebsarztes ein, verwendet in diesem Zusammenhang jedoch das Wort “sollte“. Daraus ergibt sich, dass die Hinzuziehung des Betriebsarztes nicht zwingend erforderlich ist, wodurch dem Umstand Rechnung getragen wird, dass vor allem kleinere Unternehmen über keinen eigenen Betriebsarzt verfügen. Der Abschnitt umfasst weiterhin Vorschriften über arbeitsmedizinische Beratungs- und Vorsorgeleistungen durch den Arbeitgeber sowie Hinweise zur ersten Hilfe im Unglücksfall.

Warum die Teilnahme an einem Onlinekurs zu den TRGS gut investierte Zeit ist

Die oben stehende Auflistung der Inhalte der TRGS 524 ist äußerst knapp und bietet nur einen sehr groben Überblick über dieses wichtige Themenfeld. Zu bedenken ist, dass Verordnungen wie die TRGS 524 inhaltlich umfangreich sind und vor allem junge Führungskräfte oder Firmengründer schnell die Übersicht über die diversen Regularien verlieren können. Dennoch ist die Einhaltung der Vorschriften zwingend erforderlich, da andernfalls gravierende nachteilige Konsequenzen für die jeweiligen Betriebe und die verantwortlichen Personen entstehen können. Häufig werden Arbeitsschutzmaßnahmen nicht aus Vorsatz oder Ignoranz gegenüber den Mitarbeitern missachtet, sondern aus Unwissenheit über die entsprechenden Vorschriften.
Deshalb ist es grundsätzlich ratsam, dass sich (angehende) Führungskräfte im wichtigen Bereich des Arbeitsschutzes schulen lassen.

In unserem Onlinekurs werden die Inhalte dieser Vorschriften deshalb verständlich aufbereitet und anschaulich erklärt.

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