Überfallprävention

“Hände hoch, das ist ein Überfall!” Was in vielen Krimis für Hochspannung sorgt, kann für Betroffene vor Ort schnell zum persönlichen Albtraum werden, denn vor Überfällen sind Unternehmen, die mit Wertsachen und Bargeld in Kontakt kommen, nie gefeit. Die Betroffenen können dabei nicht nur körperlich verletzt werden, sondern auch an gravierenden psychischen Folgen leiden. Daher ist es sehr wichtig, für den Fall des Falles vorzubeugen und entsprechende Maßnahmen zu treffen.

Überfallprävention – eine Definition

Als Überfallprävention werden alle Maßnahmen verstanden, die Raubüberfälle in Spielstätten, Banken, Verkaufsstellen oder ähnlichen Dienststellen verhindern sollen. Unter den Terminus “Überfall” fallen in diesem Zusammenhang aber nicht nur der strafrechtliche Raub, sondern auch der Entzug von Wertgegenständen durch Drohung bzw. Gewaltanwendung.

Arbeitsschutzmaßnahmen zur Überfallprävention

Die entsprechenden Maßnahmen zur Überfallprävention sind in der DGUV Vorschrift 25 zu finden, wobei es sich dabei um detaillierte Unfallverhütungsvorschriften handelt, die notwendig sind, um betrieblich veranlasste Gefahrensituationen bzw. Arbeitsunfälle vermeiden zu können. Unfallverhütungsvorschriften werden dabei – im Gegensatz zu verschiedenen anderen Gesetzen – nicht von staatlichen Gesetzgebungsorganen geschaffen, sondern entstammen der Praxis. Zuständig für die Leitlinien und Regeln sind demnach Fachkräfte, die über viel Erfahrung in den jeweiligen Branchen verfügen. Formell werden die Regelungen dann vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales verkündet. Obwohl für die Vorschriften kein klassisches Gesetzgebungsorgan zuständig ist, sind sie rechtlich gesehen trotzdem verbindlich und ein eventueller Verstoß kann zu einer Freiheits- oder Geldstrafe führen.

Anwendungsbereiche und Grundregeln

Das Regelwerk zur Überfallprävention wurde überarbeitet und trat am 1. April 2021 in Kraft, wobei man den Geltungsbereich um Verkaufsstellen bzw. Zahlstellen und Kassen der öffentlichen Hand ausdehnte. Dazu gehören beispielsweise Fan-Shops, die von Sportvereinen betrieben werden, oder Verkaufsstellen aus der Branche Keramik oder Glas. Hier verkauft man Produkte an Endverbraucher, sodass das neue Regelwerk für diese Branchen nun ebenfalls anzuwenden ist. Im Fokus der neuen Vorschrift stehen dabei der Umgang mit Bargeld bzw. Maßnahmen, die die jeweiligen Unternehmen treffen müssen, um Bargeldbestände bzw. Mitarbeiter bestmöglich schützen zu können.

Bargeld richtig verwahren

Eine wesentliche Maßnahme nach DGUV Vorschrift 25 ist die richtige Verwahrung von Bargeld. Hier ist es wichtig, dass die Wertbehältnisse Widerstand gegen einen eventuellen Aufbruch bieten bzw. nicht einfach weggenommen werden können. Darüber hinaus muss der Zugriff auf die Banknotenbestände für berechtige Personen zeitverzögert sein, wobei eine Veränderung dieser Verzögerungen nur von einem Berechtigten durchgeführt werden darf. Diese Vorgabe wird beispielsweise von einem Tresor erfüllt, der über ein Elektronikschloss mit einer entsprechenden Verzögerungsfunktion verfügt, oder von einem Sicherheitsschrank mit der Sicherheitsstufe S2.

Neu ist hier auch die Vorschrift bezüglich der Prozesse im Umgang mit Münzen und Banknoten, da man unter Bargeld nun auch Wertsachen oder andere Zahlungsmittel versteht. Grundsätzlich gilt: Wenn man Banknoten über einen Automaten ausgibt, ohne dass dabei ein Beschäftigter mitwirkt, so dürfen auch die weitere Bearbeitung bzw. der Transport nicht von einem Mitarbeiter, der regelmäßig anwesend ist, durchgeführt werden.

Branchenübergreifende Ansätze

Das überarbeitete Regelwerk bietet zudem neue branchenübergreifende Ansätze, um den Umgang mit Bargeld möglichst sicher zu gestalten, wobei man ganz bewusst auf das Beschreiben von Sicherungskonzepten verzichtet. Vielmehr wird auf sogenannte Schutzziele gesetzt, wie zum Beispiel die Banknoten-Ausgabe über ein automatisiertes System, sodass der Anreiz auf einen möglichen Überfall reduziert werden kann.

Darüber hinaus gibt es auch Grundpflichten, die man beachten muss. Dazu zählt zum Beispiel, dass eine Betriebsstätte so gestaltet sein muss, dass ein Täter sehr früh bemerkt wird bzw. dass externe Personen Banknotenbestände nicht einsehen können. Ebenso vorgesehen sind schriftliche Betriebsanweisungen sowie Gefährdungsbeurteilungen bzw. eine halbjährliche Unterweisung der Mitarbeiter, wie sie sich bei Gefahr am Arbeitsplatz richtig verhalten. Neu ist zudem die Pflicht zum Festlegen von Notfallmaßnahmen, die sofort nach einem eventuellen Überfall ergriffen werden müssen. Informationen bezüglich eines Überfalls müssen außerdem per Telefon, E-Mail oder über ein entsprechendes Online-Formular unverzüglich an den zuständigen Unfallversicherungsträger weitergeleitet werden.

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