Welche Voraussetzungen muss ein Immissionsschutzbeauftragter erfüllen?
Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge ist landläufig eher unter dem Namen Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG) bekannt. Systematisch gehört es zum Umweltrecht. Das Bundesimmissionsschutzgesetz regelt in den Paragrafen 53 bis 58 alles hinsichtlich eines betrieblichen Beauftragens für den Immissionsschutz. Ob der Betreiber eines Unternehmens eine externe Person oder auch einen eigenen Mitarbeiter als Beauftragen für den Immissionsschutz bestellen kann, lässt das Gesetz und die zum Gesetz erlassene 5. Verordnung allerdings offen.
Der Wortlaut des Gesetzes schließt die Bestellung eines Betriebsangehörigen als Immissionsschutzbeauftragen keinesfalls aus. Vielmehr deutet der Paragraf 5 der 5. Verordnung des Bundesimmissionsschutzgesetzes darauf hin, dass die Bestellung eines betriebsinternen Immissionsschutzbeauftragten der Normalfall ist. In der 5. Verordnung des Bundesimmissionsschutzgesetzes ist geregelt, dass die zuständige Behörde der Bestellung eines von außen kommenden Immissionsschutzbeauftragten zuzustimmen hat. Die Zustimmung ist dann zu erteilen, wenn ein fachgerechtes Aufgabenerfüllen nach Paragraf 54 Bundesimmissionsschutzgesetz gewährleistet ist. Egal, ob eine betriebsfremde Person oder ein Mitarbeiter als Immissionsschutzbeauftragter für das Unternehmen tätig ist, die Anforderungen, die das Bundesimmissionsschutzgesetz an den Immissionsbeauftragten stellt, ist gleich.
In welcher Form hat der Unternehmer den Immissionsschutzbeauftragten zu unterstützen?
Der Unternehmer hat den Immissionsschutzbeauftragten zu unterstützen, damit dieser seine Aufgaben in ordnungsgemäßer Form wahrnehmen kann. Insbesondere bedeutet dies, dass der Unternehmer dem Immissionsschutzbeauftragten in erforderlichem Umfang Räume, Hilfspersonal, Geräte, Einrichtungen und Mittel zur Verfügung stellen muss. Des Weiteren ist er verpflichtet, dem Beauftragten die Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen. Dies ist im Paragrafen 55 Abs. 4 BlmSchG festgehalten. Zusätzlich hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine Zusammenarbeit zwischen dem Immissionsschutzbeauftragen und der für den Bereich Arbeitsschutz beauftragten Person möglich ist. Dies regelt der Paragraf 55 Abs. 3 S. 3 BlmSchG).
Die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten hat seitens des Unternehmens schriftlich unter Beteiligung des Betriebsrates zu erfolgen. Hierbei sind die dem Immissionsschutzbeauftragen obliegenden Aufgaben detailliert zu beschreiben und der zuständigen Behörde anzuzeigen. Geregelt ist im Paragrafen 55 Abs. 1 und 1a BlmSchG.
Welche genauen Aufgaben hat ein Immissionsschutzbeauftragter zu erfüllen?
Der Beauftragte für den Immissionsschutz berät die Betriebsangehörigen und den Unternehmer in allen Dingen, die für den Immissionsschutz von Bedeutung sein können. Sämtliche Aufgaben regelt der Paragraf 54 Abs. 1 BlmSchG. So obliegt ihm die Unterstützung beim Entwickeln und Einführen umweltfreundlicher Verfahren. Dies schließt auch Verfahren ein, die der Vermeidung oder schadlosen und ordnungsgemäßen Beseitigung oder Verwertung entstehender Abfälle sowie der Wärmenutzung dienen. Gleichfalls unterstützt er beim Entwickeln und Einführen umweltfreundlicher Erzeugnisse. Dies schließt auch Verfahren zur Wiederverwendung und Wiedergewinnung ein. Eine weitere Aufgabe ist die Mitwirkung beim Entwickeln und Einführen umweltfreundlicher Erzeugnisse und Erfahren. Hier obliegt ihm insbesondere die Begutachtung der Erzeugnisse und Verfahren im Hinblick auf deren Umweltfreundlichkeit. Nicht zu vergessen sind seine Aufgaben hinsichtlich des Überwachens im Hinblick auf das Einhalten immissionsschutzrechtlicher Vorschriften und der erteilten Auflagen und Bedingungen. Hier gilt primär regelmäßig die Betriebsstätte zu kontrollieren, die Immissionen und Emissionen zu messen und festgestellte Mängel und mögliche Maßnahmen für deren Beseitigung mitzuteilen. Zusätzlich ist es seine Aufgabe zur Aufklärung der Betriebsangehörigen im Hinblick auf die seitens der Anlage verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen, Maßnahmen und präventive Einrichtungen beizutragen. Letztendlich ist der Immissionsschutzbeauftragte verpflichtet, jährlich über die beabsichtigten und getroffenen Maßnahmen zu berichten.
Über welche Kenntnisse muss ein Immissionsschutzbeauftragter verfügen?
Als Beauftragter für Immissionsschutz darf nur derjenige tätig sein, der über die erforderlichen Kompetenzen zum Immissionsschutzbeauftragen verfügt. Eine weitere Voraussetzung, die der Beauftragte nach dem Paragrafen 55 Absatz 2 des Bundesimmissionsschutzgesetzes haben muss, ist absolute Zuverlässigkeit. Nur dann ist gewährleistet, dass dieser in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen. Ein Blick in den Paragraf 7 der 5. BlmSchV zeigt die Voraussetzungen, die ein Immissionsschutzbeauftragter mitbringen muss, auf. Befähigt ist, wer ein Studium auf den Gebieten Physik, Ingenieurwesen oder Chemie absolviert und abgeschlossen hat. Zusätzlich ist das Teilnehmen an anerkannten Lehrgängen gefordert. In diesen bekommen die Teilnehmer sämtliche Kenntnisse vermittelt, die notwendig sind, die Aufgaben eines Immissionsschutzbeauftragten professionell zu erfüllen. Des Weiteren ist nur derjenige als Immissionsschutzbeauftragter zu bestellen, der mindestens zwei Jahre in der Anlage praktische Tätigkeiten erfüllt hat. Nur dann verfügt dieser über ausreichende Kenntnisse der Anlage, für die dieser als Immissionsschutzbeauftragter tätig sein soll.
Unter bestimmten Umständen besteht die Möglichkeit, laut Paragraf 8 der 5. BlmSchV von den zu erfüllenden Voraussetzungen abzuweichen. In diesem Fall ist seitens des Betreibers ein Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Damit der Antrag des Betreibers seitens der zuständigen Behörde Zustimmung findet, muss der für die Bestellung vorgesehene Mitarbeiter anerkanntes Fachwissen besitzen. Zur anerkannten Fachkunde zählt eine technische Fachschulausbildung. Auch die Qualifikation als Meister im einschlägigen Anlagenbereich kann im Einzelfall Berücksichtigung erfahren. Als anerkannte Fachkunde kann auch eine mindestens vierjährige angemessene Berufspraxis gelten. Während dieser Berufspraxis muss der zukünftige Immissionsschutzbeauftragte mindestens zwei Jahre lang bereits Aufgaben erfüllt haben, die der eines Immissionsschutzbeauftragten gleichen.
Wie ist der Begriff Zuverlässigkeit bei einem Immissionsschutzbeauftragten zu verstehen?
Der Punkt Zuverlässigkeit zählt ebenfalls zur Fachkunde eines Immissionsschutzbeauftragten. Der Paragraf 10 der 5. BlmSchV enthält einen Negativkatalog. In diesem sind sämtliche Vergehen aufgelistet, die bei Zutreffen auf den potenziellen Immissionsschutzbeauftragten gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen. Gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen beispielsweise Geld-, Jugend- oder Freiheitsstrafen. Auch eine Belegung mit einer Geldstrafe über 500,00 Euro aufgrund der Verletzung von Immissionsschutzvorschriften lassen an der Zuverlässigkeit zweifeln. Bei wiederholten Verstößen gegen die entsprechenden Vorschriften oder andere Verletzungen der Pflichten hinsichtlich des Immissionsschutzgesetzes machen einen potenziellen Beauftragten ungeeignet für diese Tätigkeit.