Einsatzgrundzeit ist (im Gegensatz zur Hilfsfrist) die Zeitspanne zwischen
Alarmierung und Einleiten erster Maßnahmen am Schadensort. In Rheinland– Pfalz sind in drei Stufen (8, 15 & 25 Minuten) jeweils bestimmte Einsatzmittel an der Einsatzstelle aufzubieten.

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