Fluchtwegpläne
Arbeitsstättenverordnung
Flucht- und Rettungsplan

Der Arbeitgeber hat für die Bereiche in Arbeitsstätten einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, in denen dies die Lage, die Ausdehnung und die Art der Benutzung der Arbeitsstätte erfordern.

Flucht- und Rettungspläne müssen aktuell, übersichtlich, gut lesbar und farblich unter Verwendung von Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen gestaltet sein.
Angaben zur Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen siehe ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“.

Die Flucht- und Rettungspläne müssen graphische Darstellungen enthalten über
– den Gebäudegrundriss oder Teile davon
– den Verlauf der Flucht- und Rettungswege
– die Lage der Erste-Hilfe-Einrichtungen
– die Lage der Brandschutzeinrichtungen
– die Lage der Sammelstellen
– den Standort des Betrachters.

Sie müssen auf den jeweiligen Standort des Betrachters bezogen lagerichtig dargestellt werden.

Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über den Inhalt der Flucht- und Rettungspläne, sowie über das Verhalten im Gefahrenfall regelmäßig in verständlicher Form vorzugsweise mindestens einmal jährlich im Rahmen einer Begehung der Fluchtwege zu informieren.

Räumungsübungen
Auf der Grundlage der Flucht- und Rettungspläne sind Räumungsübungen durchzuführen.

Anhand der Übungen soll mindestens überprüft werden, ob
– die Alarmierung zu jeder Zeit unverzüglich ausgelöst werden kann,
– die Alarmierung alle Personen erreicht, die sich im Gebäude aufhalten,
– sich alle Personen, die sich im Gebäude aufhalten, über die Bedeutung der jeweiligen Alarmierung im Klaren sind,
– die Fluchtwege schnell und sicher benutzt werden können.

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