Gemäß § 15 Abs. 1 BetrSichV hat der Betreiber eine überwachungsbedürftige Anlage und ihre Anlagenteile in bestimmten Fristen wiederkehrend prüfen zu lassen. Die Prüffristen der Gesamtanlage und ihrer Anlagenteile sind auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln.
Im Hinblick auf die Prüfungen nach den §§ 14 ff. BetrSichV handelt es sich bei Gesamtanlagen um überwachungsbedürftige Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 4 BetrSichV, die aus verschiedenen Anlagenteilen mit eventuell unterschiedlichen Prüffristen (z. B. Druckbehälter und Rohrleitung) bestehen können. Weiterhin gehören zur Gesamtanlage auch die Einrichtungen zu deren sicherem Betrieb.
Zwischen Gesamtanlagen kann es innerhalb einer technischen Anlage (z. B. Prozessanlage, Produktionsanlagen, Kraftwerk) zu Überschneidungen kommen; z. B. besteht ein Aufzug innerhalb eines explosionsgefährdeten Bereichs aus einer Gesamtanlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 sowie einer Gesamtanlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrSichV.
Durch den Betreiber der überwachungsbedürftigen Anlagen ist sicherzustellen, dass vorhandene Schnittstellen so abgegrenzt werden, dass alle Anlagenteile den zutreffenden Gemäß § 15 Abs. 1 BetrSichV hat der Betreiber eine überwachungsbedürftige Anlage und ihre Anlagenteile in bestimmten Fristen wiederkehrend prüfen zu lassen. Die Prüffristen der Gesamtanlage und ihrer Anlagenteile sind auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln.
Im Hinblick auf die Prüfungen nach den §§ 14 ff. BetrSichV handelt es sich bei Gesamtanlagen um überwachungsbedürftige Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 4 BetrSichV, die aus verschiedenen Anlagenteilen mit eventuell unterschiedlichen Prüffristen (z. B. Druckbehälter und Rohrleitung) bestehen können. Weiterhin gehören zur Gesamtanlage auch die Einrichtungen zu deren sicherem Betrieb.
Zwischen Gesamtanlagen kann es innerhalb einer technischen Anlage (z. B. Prozessanlage, Produktionsanlagen, Kraftwerk) zu Überschneidungen kommen; z. B. besteht ein Aufzug innerhalb eines explosionsgefährdeten Bereichs aus einer Gesamtanlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 sowie einer Gesamtanlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrSichV.
Durch den Betreiber der überwachungsbedürftigen Anlagen ist sicherzustellen, dass vorhandene Schnittstellen so abgegrenzt werden, dass alle Anlagenteile den zutreffenden

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